Bei Prozessen um Sittlichkeitsverbrechen ist es mittlerweile gängige Praxis, dass nach dem Vortrag der Anklage die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Den Ausschluss kann das Gericht gemäß § 229 Strafprozessordnung (StPO) von Amts wegen oder auf Antrag der Verteidigung bzw. der Rechtsvertretung des Opfers vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches des Angeklagten bzw. des Opfers verfügen.
Der Ausschluss kann unter Umständen das gesamte Verfahren umfassen. Die Urteilsverkündung hat in jedem Fall bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens wieder zwingend öffentlich zu erfolgen.
Beweisergebnisse, die in der Verhandlung hinter verschlossenen Türen zutage treten, unterliegen einem Veröffentlichungsverbot: Journalisten, denen - auf welchen Wegen auch immer - Informationen zugetragen werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, droht die Einleitung eines Strafverfahrens, falls sie diese publizieren. Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält eine Bestimmung, die für solche Fälle bis zu sechs Monate Haft oder Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen vorsieht.