Der Verfassungsgerichtshof hatte vergangene Woche festgestellt - krone.at berichtete -, dass der Ausweisungsentscheid des Asylgerichtshofs gegen Arigona Zogaj (Bild) nicht verfassungswidrig ist. Die für die Dauer des Verfahrens geltende Aussetzung der Ausweisung war damit abgelaufen. Klar war nun auch, dass die aus dem Kosovo stammende Familie demnächst einen Bescheid erhalten würde, in dem sie von der zuständigen fremdenpolizeiliche Behörde, der BH Vöcklabruck, zur Ausreise aufgefordert wird.
Der Bezirkshauptmann hatte nach der Urteilsverkündung eine "angemessene Frist" in Aussicht gestellt, damit die Kinder eventuell sogar das Schuljahr (9. Juli) beenden können. Sollte die Familie innerhalb dieser Frist das Land nicht verlassen, droht von Gesetzes wegen die Abschiebung mit Zwangsgewalt - doch von einer genauen Frist war im Bescheid eben keine Rede.
Betreuer: Haben stets versucht, Eklat zu verhindern
Für den Betreuer der Familie, Christian Schörkhuber von der Volkshilfe, war die Bedeutung des nunmehrigen Schreibens der BH deswegen vorerst unklar - vor allem was mit dem Begriff "unverzüglich" gemeint sei. Das Schreiben sei jedenfalls "kontraproduktiv". Die Familie sei niedergeschlagen.
Die Betreuer hätten stets versucht, einen Eklat zu verhindern, erklärte Schörkhuber. Sie hätten versucht, der Familie die Situation behutsam klarzumachen und ihr die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu erläutern. Gleichzeitig wollte man mit der Behörde einen Zeitraum bis zur Ausreise vereinbaren, da die Vorbereitungen noch ein paar Wochen in Anspruch nehmen würden.
BH: "Nur ein Zitat aus dem Gesetz"
Vonseiten der Fremdenpolizei hieß es am Dienstagabend gegenüber der "Krone", dass mit "unverzüglich" nicht "sofort auf der Stelle" gemeint sei. "Es gibt eine angemessene Frist, und Arigona Zogaj kann mit ihrer Familie selbst den genauen Ausreisetermin wählen."
Auch Bezirkshauptmann Peter Salinger bestätigte gegenüber Radio Ö1, dass mit "unverzüglich" nicht die sofortige Ausreise gemeint ist. Der Begriff sei "nur ein Zitat aus dem Gesetz". Die Aufforderung an die Familie sei ergangen, damit die Zogajs der Behörde mitteilten, wann sie das Land verlassen werden. Nun erwarte man ein Signal von der Familie, ob sie freiwillig ausreisen wollen und wenn, dann wann. Die Familie habe jedenfalls noch Zeit, ihre Angelegenheiten zu regeln, "etwa das Buchen eines Heimflugs", wie Salinger meinte.
Ausreise per Flugzeug in zwei bis drei Wochen
Von der Volkshilfe Oberösterreich hieß es am Mittwochvormittag, die Familie Zogaj werde freiwillig ausreisen, aber eine entsprechende Frist benötigen. Als Zeitrum wurden zwei bis drei Wochen genannt. Es gehe dabei insbesondere um die Abklärung des Gesundheitszustandes von Nurie Zogaj, so die Volkshilfe. Sie sei nach wie vor psychisch schwer angeschlagen und in ärztlicher Behandlung. Es müsse sichergestellt werden, dass die Frau die Ausreise und die Zeit danach unbeschadet übersteht.
"Das Vorgehen der Fremdenpolizei in den vergangenen Tagen hat jedenfalls nicht dazu beigetragen, dass sich ihr Zustand verbessert hätte", erklärte Walter Deil, Pressesprecher der Volkshilfe. Die Ausreise wird voraussichtlich per Flugzeug erfolgen, denn es gebe direkte Flugverbindungen von Wien nach Pristina. Der Landweg komme nicht infrage, weil die Familie keine Pässe besitze und deswegen spätestens an der Grenze zu Kroatien stranden würde.
Seit 2002 ununterbrochen in Österreich
Die heute 18-jährige Arigona Zogaj lebt mit ihrer Mutter seit 2002 ununterbrochen in Österreich. Ihre zwei jüngeren Geschwister wurden hier geboren und waren mit Ausnahme eines kurzen Aufenthalts auch nie in der Heimat ihrer Eltern gewesen. Trotzdem entschieden die Höchstrichter, dass eine Abschiebung der vier in Österreich lebenden Familienmitglieder möglich ist.
Argumentiert wurde vom VfGH damit, dass der Asylgerichtshof bei seinen Entscheidungen gegen die Zogajs keine grundrechtswidrigen Gesetzesauslegungen vorgenommen habe. Auch seien keine groben Verfahrensfehler unterlaufen. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo könne außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Familie die Existenzgrundlagen entzogen seien.
Im Fall von Arigona Zogaj selbst sieht der VfGH deren Integration zwar als "unbestritten" an, allerdings sei diese nur möglich gewesen, weil sich die im Jahr 2002 Eingereiste einer von ihr nicht bekämpften "und daher rechtskräftigen Ausweisung" im Jahr 2004 widersetzt habe: "Sie musste wissen, dass sie möglicherweise in Österreich nicht bleiben kann." Arigona Zogaj war damals zwölf Jahre alt.
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