Die Vorgeschichte dürfte vielen Studenten äußerst bekannt vorkommen: Die Med-Uni Graz bot im Wintersemester 2005/06 im zweiten Studienabschnitt bei sogenannten Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter nur 264 Plätze an. Immanenter Prüfungscharakter bedeutet, dass Anwesenheitspflicht besteht und der Studierende bereits bei einmaligem Fehlen negativ beurteilt wird. Zumeist sind diese Lehrveranstaltungen Seminare oder Übungen, die verpflichtend sind, um spätere Kurse absolvieren zu können, sprich im Studium überhaupt weiterkommen zu können.
Der klagende Ex-Student erhielt aufgrund des zu geringen Kontingents keinen Platz und konnte bestimmte Lehrveranstaltungsmodule nicht absolvieren - auch weil die Uni weder parallele noch zusätzliche Lehrveranstaltungen des gleichen Typus anbot. Folge war eine Verzögerung seines Studiums, womit ihm zusätzliche Lebenshaltungskosten während des verlängerten Studiums entstanden, er noch einmal Studiengebühren bezahlen musste und erst später ins Berufsleben eintrat.
Klage in ersten Instanzen abgewiesen
Die Vorinstanzen hatten die Klage des Studenten zunächst abgewiesen, zuletzt vor allem mit der Begründung, dass die Republik kein Verschulden an der Studienzeitverzögerung treffe, weil es an geeignetem Lehrpersonal gemangelt habe, um Parallellehrveranstaltungen anzubieten.
Doch der OGH revidierte diese Entscheidung jetzt: "Mangelnde finanzielle Mittel - und auch allgemeiner Personalmangel - der Universität zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen des Lehrbetriebs könnten die Beklagte grundsätzlich schon deshalb nicht entschuldigen, weil sie als zuständiger Rechtsträger dazu verpflichtet war, den Universitäten jene Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um ihre gesetzlichen Verpflichtungen (auch bei einem Ansteigen der Studierendenzahlen) zu erfüllen."
"Sinnwidrig, wenn Bund sich auf Uni beruft"
Trotz Vollrechtsfähigkeit der Unis sei die Vollziehung des Studienrechts weiterhin eine hoheitliche Aufgabe, so der OGH. Und: Es wäre "sinnwidrig", wenn der Bund "sich darauf berufen könnte, den Organen der Universität sei wegen fehlender finanzieller Mittel kein Verschuldensvorwurf zu machen, wenn dieser Mangel darauf zurückgeht, dass der betreffende Rechtsträger die Universität unzureichend finanziell ausgestattet hat".
Vor allem habe die Republik aber auch fehlendes Verschulden nie ausreichend behauptet, weil lediglich die Heranziehung bereits an österreichischen Unis tätigen Lehrpersonals erwogen worden und wegen Überlastung als aussichtslos angesehen worden sei. Warum die Uni-Organe nicht versucht hätten, Lehrende anderer europäischer Unis zu gewinnen oder Habilitierte außerhalb der Hochschulen anzusprechen, sei nicht dargelegt worden.
ÖH: "Universitäten ab jetzt haftbar"
"Bis jetzt haben sich Universitäten auf zu wenig Geld vom Bund herausgeredet, wenn das Lehrveranstaltungsangebot zu knapp war. Der Bund wiederum hat begrenzte budgetäre Möglichkeiten angegeben. Jetzt ist endlich klar: Universitäten können dafür haftbar gemacht werden, wenn Studierende aufgrund von Lehrveranstaltungsmangel nicht in der vorgesehenen Studienzeit studieren können", so ÖH-Chef Martin Schott. Ab jetzt gebe es einen Anreiz für Unis, bei Leistungsvereinbarungsverhandlungen mit dem Bund nicht nachzugeben: "Die Studierenden werden sie nämlich nach Strich und Faden verklagen."
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