Der mit der großen Strafprozessordnung- Reform 2004 eingeführte Paragraf 75, Absatz 3, ordne eine "absolute Speicherfrist von 60 Jahren" für personenbezogene Daten an. Es sei "für den VfGH vorderhand nicht einsichtig", wie diese lange Frist gerechtfertigt sei - zumal sie auch nicht beschränkbar und eine Unterscheidung (etwa nach Schwere des Verbrechens oder zwischen Freispruch und Schuldspruch) nicht möglich sei.
Der damit verbundene Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Datenschutz scheine also "weder erforderlich noch verhältnismäßig", stellt der VfGH fest. Auch aus den Erläuterungen der damals von FPÖ- Justizminister Dieter Böhmdorfer eingebrachten Regierungsvorlage könne man nicht ableiten, dass eine so lange generelle Speicherfrist sachlich gerechtfertigt wäre, deponiert der VfGH sehr deutliche Zweifel.
Anlass für diesen Beschluss auf Gesetzesprüfung war die Beschwerde eines Niederösterreichers. Gegen ihn war wegen des Verdachts der Kinderpornografie ermittelt worden, er wurde aber vom Landesgericht St. Pölten freigesprochen. Nach dem Freispruch beantragte er, sämtliche im Zusammenhang mit den Ermittlungen verarbeiteten Daten zu löschen - was die Datenschutzkommission aber ablehnte.