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Rauchverbot in Lokalen: Die Regelungen

23.10.2009, 11:21
Rauchverbot in Lokalen: Die Regelungen
Das seit 1. Jänner 2009 in Österreich geltende Rauchverbot in Lokalen hat seit seinem Inkrafttreten wiederholt für Diskussionen gesorgt - und es hat immer wieder Anzeigen gegen Wirte und Einkaufszentren gegeben. Das heimische Gesetz spricht von einem Rauchverbot, das grundsätzlich für alle Betriebe gilt, in denen Speisen oder Getränke verkauft werden - von Discos über Kantinen bis hin zu Imbiss- und Kebabständen. Doch es gibt auch zahlreiche Ausnahmeregelungen.

So dürfen kleine Lokale mit einer Verabreichungsfläche unter 50 Quadratmetern den Konsum von Tabakwaren weiterhin erlauben. Auch für größere Gaststätten gibt es eine Ausnahme: In durch Türen abgetrennten Extra- Zimmern ist das Rauchen weiterhin gestattet. Vorgeschrieben ist allerdings, dass mindestens 50 Prozent der Lokalfläche qualmfrei bleiben müssen. Da an öffentlichen Orten - dazu zählen auch Einkaufszentren - bereits seit 2005 ein Rauchverbot besteht, haben Wirte dort keine Wahlmöglichkeit. Einzige, dort selten geltende Ausnahme: Tabak darf in einem vollständig abgetrennten Lokal konsumiert werden, wenn dieses nicht als Teil der öffentlichen Fläche zählt.

Wird das Verbot nicht eingehalten, drohen Gastronomen Strafen in der Höhe von bis zu 2.000 Euro, bei mehreren Verstößen steigt der Strafrahmen auf bis zu 10.000 Euro. Gäste, die verbotenerweise eine Zigarette anzünden, müssen bis zu 100 Euro bezahlen, Wiederholungstäter bis zu 1.000 Euro.

Beschilderung ist Pflicht

Verpflichtend ist für alle heimischen Lokale seit 1. Jänner eine bestimmte Beschilderung an der Eingangstür sowie im Lokal. Wird das Rauchen erlaubt, muss ein grünes Viereck mit einer Zigarette aufgeklebt werden. Darf man nicht qualmen, ist eine rote Plakette mit durchgestrichenem Glimmstängel anzubringen. Betriebe mit Nichtraucher- und Raucherbereichen müssen beide Schilder vor dem Lokal anbringen und auch die einzelnen Räume entsprechend kennzeichnen.

In bestimmten Fällen sind Übergangsfristen vorgesehen, durch die das Tabakgesetz erst mit 1. Juli 2010 wirksam wird. So kann in Gaststätten, die wegen der Neuregelung einen Umbau planen und dies bereits beantragt haben, bis zu diesem Datum uneingeschränkt weitergeraucht werden.

EU plant strengere Gesetze

Die EU- Kommission strebt bis 2012 strengere und in allen Mitgliedsstaaten einheitlich geltende Gesetze zum Schutz vor Tabakrauch an. Eine neue Resolution sieht Maßnahmen im gesamten öffentlichen Raum - einschließlich Gastronomie und Verkehr - vor. Eingeschlossen sind diesmal auch öffentliche Fahrzeuge wie Firmenwagen, an ein Verbot in öffentlichen Räumen im Freien wird zum Teil ebenfalls gedacht.

Das derzeit in Österreich geltende Gesetz entspricht diesen Plänen laut Meinung mancher Experten in vielen Punkten nicht. Besonders Kinder seien in Raucher- Gaststätten nicht ausreichend geschützt, da es kein Zutrittsverbot für Minderjährige gebe. Auch für Schwangere würden entsprechende Maßnahmen fehlen.

Der Schutz werdender Mütter sorgte auch im Gesundheitsministerium bereits für Diskussionen: Grundsätzlich werden Schwangere, die nicht in einem rauchfreien Lokalteil arbeiten können, laut Gesetz bei Bezahlung vorzeitig freigestellt. Nicht vorgesehen ist diese Maßnahme allerdings für schwangere Mitarbeiterinnen in Betrieben mit einer Übergangsfrist. Das Gesundheitsministerium ist diesem Problem mit einem Erlass begegnet, der vorsieht, dass rasch überprüft werden muss, ob ein Lokal die Übergangsfrist wirklich zu Recht genießt und unter diese Regelung fällt.

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