Die Bundesliga betonte, dass die Sanktionierung unabhängig von dem geplanten Sanierungsverfahren erfolgt. Der Klub habe mitgeteilt, dass der diesbezügliche Antrag bei Gericht noch nicht eingebracht worden sei.
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Bedeutung der Präventionswirkung betont
"Bei dem sanktionierten Bestimmungsverstoß und der durch den Klub geplanten Eröffnung eines Sanierungsverfahrens handelt es sich um zwei verschiedene Sachverhalte, die getrennt voneinander betrachtet werden müssen. Bei der Strafbemessung musste unabhängig von den Folgen eines allfälligen Insolvenzverfahrens insbesondere auch die Präventionswirkung berücksichtigt werden", sagte der Senat-5-Vorsitzende Thomas Hofer-Zeni.
Der Senat 5 hatte Austria Salzburg bereits Anfang Oktober wegen der vorübergehenden Nichterfüllung des genannten A-Kriteriums eine Strafzahlung von 20.000 Euro auferlegt. Der folgende Protest des Klubs wurde wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.
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