Endlich 18!

Was sich ab der Volljährigkeit für Ihr Kind ändert

Leben
01.04.2014 13:47
Der 18. Geburtstag ist ein Meilenstein im Leben eines Jugendlichen: endlich selbstbestimmt und unabhängig sein! Welche Rechte, aber auch Pflichten mit diesem Geburtstag verbunden sind, erfahren Sie hier.

Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die Volljährigkeit erreicht (§21 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Aus dem Minderjährigen wird damit ein Erwachsener, für den alle üblichen Rechte und Pflichten gelten. Damit erlischt auch die Aufsicht durch die Eltern, man ist nun sein eigener gesetzlicher Vertreter. Es gelten nun daher auch die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nicht mehr: Man hat unbeschränkte Ausgehzeiten und darf übernachten, wo man möchte.

Geschäftsfähigkeit
Das Erreichen der Volljährigkeit bedeutet aber auch, dass man nun voll geschäftsfähig ist und wirksam Rechtsgeschäfte sowie Verträge abschließen kann, wie etwa Miet- oder Kaufverträge, aber auch Bankgeschäfte. Die Aufgabe der Eltern ist, dem "Kind" frühzeitig zu vermitteln, worauf es achten muss und dass die Unterzeichnung eines Vertrages immer eine Verpflichtung darstellt, die man sehr genau hinterfragen sollte.

Auch unterliegen nun sämtliche Handlungen des Kindes dem Datenschutz: Die Schule darf keine Informationen mehr an die Eltern ohne Zustimmung des Kindes weitergeben, genauso dürfen zu besagten Verträgen keine Informationen an die Eltern weitergegeben werden und die Eltern können nicht in das Vertragsverhältnis eingreifen. War ein Elternteil bis zum 18. Geburtstag auf dem Konto des Kindes zeichnungsberechtigt, so kann dies das Kind nun ohne Wissen und Einverständnis der Eltern ändern. Haben die Eltern auf den Namen des Kindes einen Bausparvertrag abgeschlossen, kann das Kind nun selbst und jederzeit darüber verfügen, auch wenn die Eltern die Prämie dafür gezahlt haben bzw. zahlen.

Heiraten & Erbschaften
Ab 18 Jahren kann man auch ohne Zustimmung der Eltern heiraten – man ist ehemündig. Zusätzlich ist man testierfähig, was bedeutet, dass man ein wirksames Testament verfassen kann, aber auch ein Erbe annehmen oder ausschlagen kann.

Strafrecht
Ab 18 kommt das Erwachsenenstrafrecht anstelle des Jugendstrafrechts zum Zug. Bis zum 21. Geburtstag gibt es jedoch im Jugendgerichtsgesetz und im Strafgesetz teilweise mildere Regelungen, wie etwa einen Jugendrichter und kein Mindeststrafmaß sowie keine lebenslangen Freiheitsstrafen und bei unbedingten Haftstrafen (ohne Bewährung) einen Haftaufschub von länger als einem Jahr, wenn dies der Berufsausbildung zuträglich ist.

Arbeiten
Nun gelten die Schutzbestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes nicht mehr (außer für Lehrlinge). Man darf nun mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden, kann auch zu Überstundenleistungen, samstags, sonntags und zu Nachtdiensten herangezogen werden.

Junge Männer müssen in dem Jahr, in dem sie 18 werden zur Stellung (Musterung), um hinsichtlich ihrer Eignung für Wehrdienst oder Zivildienst überprüft zu werden. Die Einberufung zum Wehrdienst bei Tauglichkeit darf erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen. Will man zum Zivildienst, muss man eine Zivildiensterklärung abgeben.

Wählen
Den Stimmzettel abgeben man natürlich schon ab 16, aber gewählt werden, etwa bei einer Nationalratswahl, kann man erst, wenn man volljährig ist.

Wohnen & Leben
Ab 18 darf man auch ohne Zustimmung der Eltern von zu Hause ausziehen und die Entscheidung hinsichtlich des ständigen Wohnorts selbst treffen. Man sollte sich jedoch der Kostenbelastung bewusst sein, die eine eigene Wohnung mit sich bringt, ebenso der Verpflichtung, die durch die diversen Vertragsabschlüsse zustande kommt. Natürlich kann man um Beihilfen ansuchen oder eine Wohngemeinschaft nutzen.

Ebenso kann es sein, dass man einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern hat. Das ist dann der Fall, wenn der junge Erwachsene noch nicht selbsterhaltungsfähig ist, weil er noch in einer (Berufs-)Ausbildung steckt oder ein Studium absolviert. Allerdings kann der Unterhalt gemindert werden, wenn die Ausbildung nicht ernsthaft betrieben wird oder der Erfolg ausbleibt ("Sitzenbleiben"). Der Unterhalt kann grundsätzlich in Form von Naturalleistungen wie Essen, Kleidung oder Wohnung erbracht werden, aber auch in Geldleistung. Die Familienbeihilfe kann auf den Unterhalt anrechenbar sein.

Sozialversicherung
Wichtig: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres braucht der Sozialversicherungsträger der Eltern eine Bestätigung über den Schulbesuch oder Studienerfolg, damit die Mitversicherung bei den Eltern aufrecht bleibt.

Generell sollte bei privaten Versicherungsverträgen nun darauf geachtet werden, wann der junge Erwachsene aus welchen Verträgen herausfällt. Dies kann bei manchen Verträgen bereits mit dem 18. Geburtstag sein, je nach Berufstätigkeit und Wohnen im gemeinsamen Haushalt aber auch bis über 20. Bei den meisten Verträgen ist mit 27 dann jedoch jedenfalls Schluss. Sinnvoll für junge Erwachsene ist jedenfalls eine Privathaftpflichtversicherung, die Schadenersatzverpflichtungen bei schuldhaft verursachten Schäden gegenüber Dritten übernimmt. Eine Beratung bei der Bank oder dem Familienmakler ist nun jedenfalls sinnvoll.

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(Bild: kmm)



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