Eine fehlgeschlagene Abbuchung von der Kreditkarte des Kunden sollte laut Nutzungsbedingungen des Spieleanbieters reichen, um den Zugang fristlos und ohne vorherige Mahnung zu sperren und den Account zu löschen. Dasselbe sollte für den Fall gelten, dass eine Abbuchung vom Konto des Kunden "aus irgendwelchen Gründen" zurückbelastet wurde.
Danach wäre der sofortige Rausschmiss eines Spielers selbst dann möglich gewesen, wenn die gescheiterte Abbuchung auf einem Fehler in der Buchhaltung des Anbieters beruht oder es sich nur um einen Kleinstbetrag handelt. Eine Kündigung drohte auch den Spielern, die eine Lastschrift aus berechtigten Gründen zurückgaben. Eine solche Regelung benachteiligt Kunden, bestätigten jetzt die Richter.
Kündigungsrecht darf nicht ausgehebelt werden
Die Richter beanstandeten zudem, dass die Kündigungsrechte der Kunden selbst nach einem Totalausfall des Online-Spiels stark eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen waren. So sollte nach den Nutzungsbedingungen von Blizzard ein Spieler nur dann kündigen dürfen, wenn der Service mehr als 72 Stunden in Folge ausgesetzt oder unterbrochen wurde. Wenn ein Ausfall vorher angekündigt wurde, entfiel das Kündigungsrecht sogar ganz, unabhängig von der Dauer. Auch wenn der Telekommunikationsbetreiber für den Ausfall verantwortlich war, wurde eine Kündigung in diesen Fällen ausgeschlossen.
Unzulässig ist laut Gericht weiters eine Klausel, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumte, Nutzungsbedingungen, Leistungen und Preise jederzeit und nahezu beliebig zu ändern. So sollte die Einführung neuer Gebühren unter anderem zulässig sein, falls das zur Verbesserung des Spielerlebnisses "nützlich" erscheine.
Die Konsumentenschützer hatten insgesamt neun Klauseln in den Nutzungsbedingungen für "World of Warcraft" gerichtlich beanstandet. In allen Punkten gab das Landgericht Berlin der Klage statt. Blizzard hat die Bedingungen inzwischen geändert.
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