Daten veröffentlicht

Neonazi-Site alpen-donau.info outet “Denunzianten”

Web
05.08.2014 08:54
Die Neonazi-Homepage alpen-donau.info hat im Internet Namen, Adressen und Telefonnummern zweier Personen veröffentlicht, die die Website bei der Wiederbetätigungs-Meldestelle des Innenministeriums angezeigt hatten. Woher die Informationen stammen, ist unklar. Die Staatsanwaltschaft verweist auf das Recht Verfahrensbeteiligter, den Akt einzusehen und zu kopieren.

"alpen-donau.info ist bekanntlich stets freundlich, stets hilfsbereit. Und vor allem dankbar. Deshalb wollen wir heute unseren treuesten Fans danken. Das sind einerseits die DamInnen vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, andererseits echte Pfundskerle, die sich im Denunziantentum üben", heißt es in einem Blogeintrag der Website, unter dem die Mails zweier Personen veröffentlicht wurden, die sich an die Meldestelle des Innenministeriums gewandt hatten.

Einem Bericht des "Standard" zufolge verfügen die Betreiber der Website nach eigenen Angaben über ein Komplettverzeichnis aller Personen, die sie angezeigt haben. In dem Blogeintrag heißt es dazu: "Auf Anfrage bekommt ihr die Daten der Meldungsleger. Ansonsten freuen sich bestimmt auch die beiden Pfundskerle auf Fanpost..."

"Nur auf Wunsch vertraulich"
Solche Meldungen an die Wiederbetätigungs-Meldestelle würden prinzipiell nur "auf Wunsch vertraulich behandelt", aber Informationen über Meldungen würden zumeist nicht einsehbar gemacht, um die Hinweisgeber zu schützen, erklärte das Innenministerium dem Bericht nach.

"Wenn die Daten tatsächlich im Weg der Akteneinsicht weitergegeben wurden, überrascht dies." Man müsse überlegen, "ob das dem Gedanken der NS-Meldestelle entspricht".

Recht auf Akteneinsicht
Die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Wien verwies darauf, dass Verfahrensbeteiligte laut Strafprozessordnung das Recht auf Akteneinsicht haben und auch Kopien herstellen dürfen. Wer wann Akteneinsicht genommen hat, dürfe und könne nicht bekannt gegeben werden.

Die Strafprozessordnung enthält im Paragrafen 54 auch ein Verbot der Veröffentlichung von Aktenteilen durch Verfahrensbeteiligte - "soweit sie personenbezogene Daten anderer Beteiligter des Verfahrens oder Dritter enthalten und nicht in öffentlicher Verhandlung vorgekommen" sind.

Eine Strafe ist aber nicht vorgesehen - und es handelt sich nicht um ein Offizialdelikt, also keine strafbare Handlung, die die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss.

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