Die Zivilkammer des Landgerichts Köln begründete ihre Entscheidung damit, "dass im Antrag der 'The Archive AG' von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte". Ein bloßes Streaming einer Videodatei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stelle im Gegensatz zum Download aber grundsätzlich noch keinen rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar.
Das Gericht räumte zudem ein, dass es in diesem Zusammenhang unklar sei, wie das "eingesetzte Ermittlungsprogramm" in der Lage war, die IP-Adressen der RedTube-Nutzer zu erfassen. Diese Frage habe The Archive AG auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unbeantwortet gelassen.
The Archive AG könne gegen die nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen, fuhr das Gericht fort. Wahrscheinlich ist dies allerdings nicht, denn wie es am Ende der Pressemitteilung heißt, hat der das Unternehmen vertretende Rechtsanwalt sein Mandat ohne Angabe von Gründen niedergelegt.
Abgemahnten Nutzern dürfte somit kein weiterer Ärger ins Haus stehen. Weiter offen bleibt zunächst jedoch, ob diejenigen, die der Zahlungsaufforderung des Abmahnanwalts voreilig nachgekommen waren, ihr Geld wiedersehen werden.
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