"Kuckuck" online

Justiz versteigert gepfändete Gegenstände im Netz

Web
14.04.2015 12:35
Der Kuckuck geht online: Die österreichische Justiz versteigert bei Exekutionen gepfändete Gegenstände ab sofort auch im Internet. Über die nach deutschem Vorbild eingerichtete Plattform könnten sich Interessenten anmelden und mitbieten, teilte das Justizministerium am Dienstag mit.

Ob gepfändete Gegenstände über die Website "Justiz-Auktion" versteigert werden sollen, entscheidet der Gerichtsvollzieher: Er hat den geeigneten Versteigerungsort auszusuchen, bei dem erwartungsgemäß der höchste Erlös zu erzielen ist und die niedrigsten Kosten anfallen. Die technische Abwicklung erledigt das Kompetenzzentrum beim Oberlandesgericht Innsbruck. Es erhält nach der Pfändung von den Gerichtsvollziehern Fotos und Daten der Objekte, die versteigert werden sollen. Besonders geeignet sind Tablets, Handys und Laptops samt Zubehör.

In Deutschland bewähren sich solche Online-Auktionen schon seit 2006. Die Erfahrungen zeigen laut Justizministerium, dass durch die Versteigerung im Internet ein ungleich größerer Bieterkreis erreicht wird, Preisabsprachen nicht möglich sind und ein Mehrerlös gegenüber den üblichen Versteigerungsformen erzielt werden kann.

Allein 2014 wurden in Deutschland 9.398 Auktionen mit einem Gesamtumsatz von mehr als drei Millionen Euro durchgeführt. Neben Bekleidung, Schmuck, Uhren, Münzen, Kameras, Laptops und Smartphones gelangten unter anderem auch ein Fluchtauto nach einem Raubüberfall sowie der gesamte Warenbestand eines Reformhauses zur Versteigerung.

Zu einer solchen kommt es, wenn der Schuldner trotz rechtskräftiger Gerichtsentscheidung den zugesprochenen Betrag nicht an den Gläubiger zahlt und dieser deshalb einen Antrag auf Exekution stellt. Wird dieser vom Gericht bewilligt, schaut sich der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners nach verwertbaren Dingen um. Zum Verkauf der Gegenstände ist eine Versteigerung anzuberaumen. Sie kann an Ort und Stelle, in einem Auktionshaus oder im Internet durchgeführt werden. Der Schuldner kann die Versteigerung verhindern, wenn er bis zur Abgabe des ersten Gebots alle Forderungen bezahlt.

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