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Internet & Co: Was im Büro erlaubt ist und was nicht

05.05.2010, 13:17
Internet & Co: Was im Büro erlaubt ist und was nicht (Bild: © 2010 Photos.com, a division of Getty Images)
Foto: © 2010 Photos.com, a division of Getty Images
Der Besuch einschlägiger Websites, scherzhaft gemeinte Kommentare in sozialen Netzwerken oder die private E- Mail- Nutzung im Büro: Vieles, was im Internet getan und veröffentlicht wird, kann für Arbeitnehmer schnell zur Stolperfalle werden – mit zum Teil unangenehmen Folgen. Unklar ist allerdings oftmals, was nun eigentlich erlaubt ist und was nicht.

Eine junge Bewerberin staunte etwa nicht schlecht, als sie gegen Ende eines Vorstellungsgesprächs nach ihren Aktivitäten für den Weltfrieden gefragt wurde. Zunächst sprachlos, wurde sie informiert, dass offenbar wegen ihrer Mitgliedschaft in der wohl nicht ganz ernst gemeinten Facebook- Gruppe "Ficken für den Weltfrieden" Aufklärungsbedarf herrsche. Die Arbeitgeber hatten sich nämlich im Internet über die junge Frau erkundigt - die den Job übrigens bekam.

"Natürlich wird man sich jeden Bewerber genau anschauen. Man ist ja mit ihm oder ihr oft länger zusammen als mit seiner Ehefrau" - in der Wirtschaftskammer Österreich macht man gar kein Hehl daraus, dass Arbeitgeber ihre zukünftigen Angestellten im Internet durchleuchten. "Das ist nichts Böses, sondern gängige Praxis", so Rolf Gleißner, stellvertretender Leiter der Abteilung Sozialpolitik in der Wirtschaftskammer (WKÖ). Und rät selbst zur Vorsicht: "Was man bei Facebook einmal gepostet hat, bekommt man nicht mehr so leicht weg."

In den Betrieben selbst sei die Nutzung sozialer Netzwerke am Arbeitsplatz bisher noch kein Problem. Allerdings sollte man auch hier den gesunden Menschenverstand einschalten: Exzessive Verwendung darf vom Boss verboten werden. Und wer seine Firma oder seinen Chef beschimpft, darf sich auf ein ernstes Gespräch "freuen". "Bei einer groben Beleidigung ist auch eine Entlassung möglich", weiß Gleißner.

Heißes Thema: E- Mail- Nutzung

In der Praxis am problematischsten scheint allerdings der Bereich Outlook zu sein: "Dieses Thema wird oft von Betriebsratsgruppen nachgefragt", betonte Eva Angerler, Expertin für Arbeit und Technik in der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA). Dabei geht es vor allem darum, wie Chef und Kollegen bei Abwesenheit des Angestellten auf betriebliche Mails zugreifen können, andererseits private elektronische Post auch privat bleiben kann.

Hier gibt es Musterbetriebsvereinbarungen mit Regelungsvorschlägen. Eine Möglichkeit wäre etwa, einem Kollegen des Vertrauens Zugang zu Outlook zu gewähren, der dann bei Abwesenheit betriebliche Mails einsehen kann. Wie es mit der privaten Nutzung steht, erläutert Gleißner: "Wenn nichts ausgemacht wurde, darf man es in angemessenem Ausmaß."

Der Chef kann dies verbieten - allerdings darf man auch dann kurze, unbedingt notwendige Mails lesen und verschicken - analog zur Regelung privater Telefonate. Wenig Freude hat man auf Arbeitgeberseite über die vielen Spaßmails und Weihnachtsglückwünsche.

Besuch einschlägiger Websites kann Job kosten

Was die Internetnutzung betrifft, sollte man auch vorsichtig sein: Ein Besuch auf einer einschlägigen Website macht laut WKÖ eine sofortige Entlassung möglich - und dies komme auch vor. Bei größeren Betrieben sind diese aber ohnehin zumeist gesperrt.

"Wenn jemand nicht mehr arbeitet, sondern nur mehr im Netz surft, sollte das dem Vorgesetzten schon auffallen", meint Angerler. Führungsschwäche dürfe nicht durch technische Maßnahmen ausgeglichen werden. "Wenn der Arbeitgeber merkt, dass deshalb die Leistung abnimmt, wird man ein ernsthaftes Gespräch führen und eine Entlassung andenken", so Gleißner. "Ich glaube aber nicht, dass Programme, die den Angestellten nachspionieren, verbreitet sind."

Oft geht man aber den guten, alten österreichischen Weg der Einigung: So auch im Fall jener Mitarbeiterin, die ihren privaten USB- Stick vergaß. Ihr Vorgesetzter untersuchte ihn unrechtmäßig und kam so dahinter, dass die Frau teilweise in ihrer Dienstzeit einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung nachging.

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