Im aktuellen Fall hatte der Beklagte ein Stromaggregat im Wert von 8.500 Euro für einen Euro im Internet angeboten. Er beendete dann die Auktion nach zwei Tagen, weil er das Gerät anderweitig verkaufen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit einem Euro der Höchstbietende und forderte Schadenersatz im Wert des Aggregats.
Auktionsabbruch juristisch nicht immer zulässig
Der Beklagte berief sich demgegenüber auf eine eBay-Klausel, wonach Auktionen, die noch zwölf Stunden oder länger laufen "ohne Einschränkung" vorzeitig abgebrochen werden könnten. Dies bezog sich laut Urteil aber nur auf den technischen Vorgang, nicht auf die rechtliche Zulässigkeit der Angebotsrücknahme.
Solch eine Rücknahme ist laut den Geschäftsbedingungen von eBay nur möglich, wenn es bei der Beschreibung des angeboten Artikels und Preisangaben zu "wesentlichen Fehlern" gekommen ist oder der Artikel unverschuldet beschädigt oder gestohlen wurde. Ansonsten müsse bei einem vorzeitigen Auktionsende der Artikel an den Höchstbietenden verkauft werden.
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