Die Novelle zum Telekomgesetz 2003 beinhaltet allerdings einige Schlupflöcher. So fällt etwa nicht unter das Zwei- Jahres- Limit, wer einen bestehenden Handyvertrag ändert.
Wird ein höheres Datenvolumen benötigt als mit 60 Euro im jeweiligen Tarif möglich, kann der Kunde das Limit gegen Bezahlung hochsetzen. Zuvor muss er vom Mobilfunkanbieter zumindest per SMS darüber informiert werden, dass er sich der 60- Euro- Grenze nähert. Diese gilt nur für verbrauchsabhängige Entgelte, Datenpauschalen (Grundentgelte) sind damit nicht erfasst.
Das Datenlimit gilt nicht für die Nutzung in ausländischen Netzen, hier hat die EU- Kommission allerdings bereits mit 1. März 2010 eine Obergrenze von 60 Euro pro Monat für Datenroaming eingeführt. Darüber hinaus verrechnet werden darf Datennutzung im Ausland nur auf ausdrückliche Genehmigung des Kunden hin.
Die Novelle beinhaltet außerdem einige andere Neuerungen. Ab sofort gilt etwa, dass Betreiber ihre Kunden schriftlich informieren müssen, wenn sie einseitig Verträge oder Entgelte ändern. Ab 21. Mai können Kunden außerdem nicht nur Mehrwertdienste, sondern auch Datendienste sperren lassen. Die Sperre ist einmal pro Jahr kostenlos.
Weiters hat der Gesetzgeber die Einspruchsfrist bei Rechnungen mit drei Monaten einheitlich festgesetzt. Diese Regel gilt auch für bestehende Verträge. Zudem müssen Papierrechnungen ab nun kostenlos sein - die entsprechende Ankündigung der Regierung hatte im vergangenen Jahr für Empörung bei den Mobilfunkern gesorgt (siehe Infobox).