Im Namen der Republik!

 
Das freie Wort
Der Polizist, der in einem Kremser Supermarkt einen Einbrecher auf frischer Tat gestellt und erschossen hat, wurde nun vom Landesgericht Korneuburg wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Somit hat nun die justizbekannte, ehrenwerte Gesellschaft ihren Märtyrer, und die Polizei ihren Rechtsbrecher. Der Polizist verantwortet sich zunächst dahingehend, dass ihn während der Amtshandlung die Angst zur Abgabe des Schusses bewogen habe. Später räumte er ein, unangemessen reagiert zu haben, worauf der Richter eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verhängte. Die zugezogenen Sachverständigen stellten fest, dass sich der Polizist in der Einschätzung auf Gefahrenlage geirrt hatte. Als Außenstehender gebe ich gerne zu, dass auch mich ein bisher noch nie bekanntes Angstgefühl befällt, wenn ich daran denke, welche Maßnahmen die Verantwortlichen auf Grund des gefällten Urteils treffen werden, ja treffen müssen, und vor allem welche Folgen diese Maßnahme in Bezug auf die Verfolgung und Aufgreifung von Straftätern nach sich ziehen werden. Ob sich hier auch für mich ein Sachverständiger findet, der mich überzeugt, dass ich mich in der Einschätzung der Sachlage irre? Und wird sich ein Sachverständiger finden, der mich aufklärt, warum der Verhandlungsrichter nach dem Urteilsspruch den geständigen Verurteilten mit unzweideutigen Bemerkungen, so quasi zum Drüberstreuen, publikumswirksam so richtig fertig machte? Ach ja, das geschieht ja alles im Namen der Republik. Einer Republik, die der Verurteilte vor Rechtsbrechern schützen sollte. Dass er sich selbst durch seine irrtümliche Einschätzung der Bedrohung letztendlich „schutzlos“ stellte und somit vom Lager der Gesetzeshüter in das Lager der Gesetzesbrecher wechseln sollte, wird wohl vereinfacht mit dem Titel „Berufsrisiko“ zu erklären sein. Der Rechtsstaat ist also seiner Pflicht am gründlich vorbereiteten Verhandlungstisch nachgekommen. Das Ergebnis ist zu akzeptieren. Der gravierende Unterschied einer Gerichtsverhandlung und einer Einsatzhandlung im Zuge der Verbrechensaufklärung bzw. Verbrechensverhinderung vor Ort wird wohl fallweise weiterhin zu berechtigtem Unbehagen derjenigen führen, die im Moment der Entscheidung über die zu setzenden Maßnahmen naturgemäß nicht auf die zweifellos profunden Kenntnisse und Empfehlungen der Sachverständigen zurückgreifen können.


Willibald Zach, Oberst i. R., Krems
erschienen am Sa, 20.3.
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