Seltsame Begründung

Rammen eines Bikers keine schwere Körperverletzung

Motor
12.03.2014 10:32
Rammt ein Pkw-Fahrer einen Motorradfahrer, sollte man - wenn es eine Unterscheidung zwischen schwerer und einfacher Körperverletzung gibt - meinen, der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung sei erfüllt. Der deutsche Bundesgerichtshof sah das anders.
(Bild: kmm)

Das Gericht hat entschieden, dass ein Pkw-Fahrer, der einem Motorradfahrer absichtlich ins Heck gefahren ist, nicht wegen gefährlicher, sondern nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass erst der anschließende Sturz den Motorradfahrer verletzte.

Eine gefährliche Körperverletzung könne nur infragekommen, wenn bereits ein Zusammenstoß von Pkw und Motorradfahrer zu den Verletzungen führen würde und nicht erst der Sturz, so die Meinung der Richter. "Nach dem Gesetz hätte ein unmittelbarer Kontakt zwischen Fahrzeug und dem Körper vorliegen müssen, damit die Straftat als gefährliche Körperverletzung gewertet werden kann", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline.

Der Motorradfahrer hatte sich nach dem Sturz einen Rippenbruch und Abschürfungen zugezogen. Vor dem zuständigen Landgericht wurde der Pkw-Fahrer unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Der Angeklagte hatte die Tat gestanden, ging aber in Revision, da er mit dem Strafmaß nicht einverstanden war. Der Fall ging bis zu dem Bundesgerichtshof, wo dann entschieden wurde, dass der Täter nur eine einfache Körperverletzung begangen hatte. Das Strafmaß wird neu verhandelt.

Die gefährliche Körperverletzung war übrigens nur einen Teil von dem, wessen sich der Angeklagte schuldig gemacht hat. Das Gericht hält fest, "dass er des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Außerdem wurde in das Strafmaß eine früher verhängte Haftstrafe eingerechnet (Az. 4 StR 453/13).

Und wie ist das in Österreich?
Hierzulande ist die rechtliche Situation etwas anders, wie ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer erklärt: "Diese Abgrenzung gibt es bei uns nicht. Die Verletzung muss aber immer adäquate Folge der Tathandlung sein. Ist sie das, kommt es nur auf das Ausmaß der Folgen an, ob Körperverletzung oder schwere Körperverletzung vorliegt. Ganz davon abgesehen die Frage der subjektiven Tatseite, also ob Vorsatz oder (bloß bewusste) Fahrlässigkeit.

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(Bild: kmm)



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