Kaputt geätzt

OGH ordnet Autorücknahme wegen Vogelkotschäden an

Motor
14.05.2016 15:30

Vogelkot auf dem Autolack sollte man schleunigst entfernen, da er sich sonst in den Lack frisst und dauerhafte Schäden anrichtet. In dem Fall ist man dann selber schuld. Doch nun wurde ein Autohändler vom Obersten Gerichtshof dazu verurteilt, ein Auto wegen Vogelkotschäden zurückzunehmen. In diesem Fall lag es nämlich nicht am nachlässigen Autofahrer, sondern am zu empfindlichen Lack.

(Bild: kmm)

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2013 einen VW Tiguan in der Farbe "Deep Black Pearl Effect" gekauft, das gleiche Automodell wie vier Jahre zuvor. Seit dem Jahr 2010 werden nach der Ö-Norm allerdings aus Umweltschutzgründen nur mehr lösungsmittelfreie Fahrzeuglacke in geringerer Schichtstärke verwendet. Diese sind weniger widerstandsfähig gegen Umwelteinflüsse, erläuterte der OGH.

Nach rund zwei Wochen traten auf dem schwarzen Lack des Neuwagens weißliche Verfärbungen (Ätzungen) durch Vogelkot auf, die sich nicht mehr entfernen ließen, obwohl die Klägerin die Verschmutzungen nicht eintrocknen ließ und immer sofort entfernte. Diese Lackschäden führen, wenn sie nicht professionell saniert werden, innerhalb weniger Jahre zu Durchrostung und insgesamt zu einer kürzeren Nutzungsdauer.

Die Beklagte lehnte eine Sanierung der Lackschäden ab und forderte wegen erheblichen Sachmangels eine Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Erstgericht gab der Klage zum überwiegenden Teil statt. Im Berufungsverfahren wurde das Begehren der Käuferin allerdings zur Gänze abgewiesen.

Der OGH entschied nun wieder zugunsten der Autokäuferin. "Ein Neufahrzeug, dessen Lack schon nach zwei Wochen trotz sorgsamer Pflege unvermeidlich durch alltägliche Umwelteinflüsse Schäden erleidet, die innerhalb weniger Jahre zu Roststellen führen, erfüllt nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften", lautete die Begründung. Wegen der Auswirkungen auf die Nutzungsdauer sei dieser "Mangel nicht als geringfügig anzusehen".

Der Kaufpreis muss abzüglich eines Gebrauchsvorteils für 12.000 gefahrene Kilometer rückerstattet werden.

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(Bild: kmm)



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