Seit Anfang des Jahres schickt One Kunden des „4 zu 0“-Tarifs eine Mahnung, wenn sie zu viel telefonieren. In den Schreiben, die ab Werten von ca. 1.500 Telefonminuten pro Monat zugestellt werden, heißt es, dass die Kunden durch ihr Telefonierverhalten andere Mobilfunkteilnehmer behindern würden und dass One sein Recht auf außerordentliche Kündigung des Vertrages wahrnehme, wenn man seinen Freiminutenverbrach „entsprechend der vereinbarten Fair-Use-Klausel“ nicht einschränke.
Das Problem: In vielen frühen Verträgen ist eine derartige Klausel nicht verankert. So ist zwar der Weiterverkauf von Sprechminuten untersagt und die Verwendung des Handys in einem Gateway (quasi als Router für mehrere Teilnehmer, die dann über eine SIM-Karte sprechen), jedoch fehlen Worte wie „Fair Use“ oder eine Minutengrenze in Verträgen, die kurz nach der Einführung des Tarifs abgeschlossen wurden.
Geworben wurde ursprünglich damit, dass die Kunden des besagten Tarifs in vier Netze unlimitiert und kostenlos telefonieren dürfen. Die fehlende Minutengrenze dürfte One nun zum Verhängnis werden. Der Verbandsklage des VKI, dass diese Klausel nicht dem Transparenzgebot des Konsumentenschutzes entspreche und folglich untersagt werden müsse, hat das Gericht in der ersten Instanz nun Recht gegeben.
„Da es sich um eine Entscheidung in erster Instanz und folglich über ein laufendes Verfahren handelt, werden wir die Sache derzeit nicht kommentieren“, meinte One-Sprecherin Petra Jakob in einer ersten Stellungnahme. One werde aber in jedem Fall Berufung einlegen, so Jakob. Beim Verein für Konsumenteninformation gibt man sich hingegen siegessicher. „Das Urteil war keine Überraschung für uns, da wir uns meistens nur auf solche Klagen einlassen, bei denen ein Erfolg wahrscheinlich ist“, meint Peter Kolba vom VKI.
Während die umstrittene Fair-Use-Klausel von One in neueren Verträgen bereits mit genauen Minutenangaben festgelegt wurde, könnte die Entscheidung des Gerichts vor allem in Bezug auf die branchenüblichen Bindungsfristen Auswirkungen zeigen. „Sollte das Urteil tatsächlich bestätigt werden, kann man davon ausgehen, dass es die derzeit üblichen Mindestdauerklauseln mit einseitiger Kündigungsmöglichkeit durch den Mobilfunkprovider in dieser Form nicht mehr geben wird dürfen“, so Kolba. (pte)
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