Anti-Terror-Urteil
Terror-Verdächtiger darf kein Grundstück kaufen
Das zuständige Grundbuchamt in Berlin hatte sich nach Angaben des Europäischen Gerichtshofs geweigert, ein bebautes Grundstück auf drei Käufer umzuschreiben. Einer von ihnen stehe auf der Terrorliste, argumentierte die Behörde. Der Fall kam vor ein Gericht. Dieses wiederum schaltete den Europäischen Gerichtshof ein, um die Rechtslage prüfen zu lassen.
Die obersten EU-Richter in Luxemburg stellten nunmehr fest: Auch wenn der Käufer erst nach Abschluss des Kaufvertrags auf die Terrorliste gesetzt wurde, verbiete die entsprechende EU-Verordnung ein Umschreiben des Eigentums auf seinen Namen. Da ein Grundstück eine wirtschaftliche Ressource sei, dürfe jemand, der auf der Terrorliste stehe, keines erwerben. Der Käufer könne es nach der Eintragung im Grundbuch nämlich beleihen oder weiterverkaufen, erklärten die obersten EU-Richter.
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