Auch im EU-Ausland

Urteil: Keine Zuschüsse für grausame Transporte

Tierecke
20.10.2017 11:00

Tierschützer begrüßen das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Tiertransporte in der EU müssen auch dann der europäischen Tierschutzverordnung entsprechen, wenn ein Teil der Strecke außerhalb der EU-Grenzen liegt.

Der EuGH hat in einem Präzedenzfall bestätigt, dass die Exporteure die Verordnung Nr. 1/2005 befolgen müssen, um Exporterstattungen zu erhalten. Diese regelt den Schutz der Tiere während des Transports bis zur ersten Entladung im Zielland. Das Gerichtsurteil steht in Verbindung mit einem qualvollen Tod von Rindern bei einem Transport von den Niederlanden nach Beirut.

170 Millionen Tiere jährlich betroffen
"Die Entscheidung des Gerichtshofs war deshalb so wichtig, weil sie 170 Millionen Tiere betrifft, die jährlich aus der EU exportiert werden. Exporteure dürfen also nur mit Rückerstattungen rechnen, wenn sie die erforderlichen Tierschutzstandards während des Transports garantieren", sagt Pierre Sultana, Direktor des European Policy Office für die "Vier Pfoten" in Brüssel.

Fünf tote Rinder als Streitfall
Beim besagten Transport von den Niederlanden nach Beirut waren fünf Rinder gestorben. Die Exportfirma hatte das Reiseprotokoll des 13-tägigen Transports von 36 lebenden Rindern nicht vollständig ausgefüllt. Trotz des mangelhaften Protokolls erklärte der Tierarzt in Beirut, dass es den Rindern gut gehe und der Transport gemäß den europäischen Richtlinien für Tierschutz durchgeführt worden war. Die zuständige niederländische Behörde lehnte die Erklärung des Tierarztes allerdings ab und forderte die Exporterstattung inklusive einer zusätzlichen Strafzahlung zurück.

Gericht: Reiseprotokoll ist überall aktuell zu halten
Das Gericht begründete, dass das Reiseprotokoll, das Details zu Reisedauer und Ruhezeiten der Tiere enthält, die gesamte Reise über auf dem neuesten Stand zu halten ist. Eine Übergabe am Austrittspunkt aus der EU reicht nicht aus. Laut Gericht kann ein Tierarzt im Drittland ohne Zugang zum Protokoll nicht bestätigen, dass die Aufzeichnungen den europäischen Richtlinien für Tiertransporte und Exporterstattungen entsprechen.

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