Oberösterreich bekommt ein neues Krankenanstaltengesetz, das auch bei der Terminvergabe für Operationen in unseren Spitälern eine Änderung bringt: Künftig sollen für die konkrete Wartezeit nicht nur medizinische und spitalsinterne, betriebsorganisatorische Kriterien ausschlaggebend sein, sondern auch soziale Aspekte.
m September 2016 hat der Landesrechnungshof im Prüfbericht über die "Umsetzung des Wartelistenregimes" empfohlen, bei der Vergabe von OP-Terminen auch soziale Kriterien zu berücksichtigen. Einige Krankenanstaltenträger praktizieren die Berücksichtigung solcher sozialer Gegebenheiten schon; ein Beispiel ist die Gefährdung des Arbeitsplatzes durch langes Hinausschieben einer Operation.
Der Hinweis auf "soziale Aspekte", die bei der Terminvergabe berücksichtigt werden müssen, kommt nun ins Gesetz, das derzeit in einem Begutachtungsentwurf vorliegt. Näher ausgeführt wird aber nicht, welche sozialen Aspekte dabei konkret gemeint sind. Das bleibt damit in der Praxis weiter den Krankenhausträgern überlassen.
Herumdoktern an Basisversorgung
Weitere geplante Änderungen in diesem Gesetz, die Bundesänderungen nachvollziehen, klingen zwar potenziell brisant, sind aber laut Matthias Stöger, Chef der Direktion für Soziales und Gesundheit, für Oberösterreich nicht relevant. Zum Beispiel der "Entfall der Standardkrankenanstalten der Basisversorgung" (gibt es bei uns eh nicht) oder die Möglichkeit, eine ambulante Basis-Akutversorgung im Bereich Chirurgie/Unfallchirurgie durch Kooperation mit anderen nahegelegenen Gesundheitsdiensteanbietern zu sichern. Das sei derzeit nicht geplant bzw. bräuchte man dafür ja auch Einrichtungen wie etwa ein Primärversorgungszentrum in der Nähe des jeweiligen Spitals.
Kostenbeiträge-Wegfall
Ins Gesetz kommt auch der Wegfall von Kostenbeiträgen für Kinder und Jugendliche unter 18, etwa der Verpflegebeitrag. Diese Selbstbehalte gibt es in dieser Altersgruppe aber aufgrund einer Bund-Länder-Vereinbarung ohnehin seit Jahresbeginn nicht mehr.
Werner Pöchinger, Kronen Zeitung
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