VfGH zieht Grenzen

Keine Mindestsicherung für “Schutzberechtigte”

Österreich
07.07.2017 16:33

Flüchtling ist nicht gleich Flüchtling. Zumindest vor dem Recht nicht. "Subsidiäre Schutzberechtigte" sind - zumindest was die Versorgung anbelangt - anders zu behandeln als Asylberechtigte. Laut Verfassungsgerichtshof besteht für Erstgenannte kein Vertrauensschutz auf eine einmal gewährte Leistung.

Der Fall eines Flüchtlings aus dem Irak war schon für eine Gesetzesänderung in Niederösterreich Anlass. Der behinderte Mann bezog früher Mindestsicherung. Die wurde ihm entzogen, er erhält nun die geringere Leistung aus der Grundversorgung.

Das sei verfassungskonform, so der VfGH. Es gibt einen rechtlichen Unterschied im Flüchtlingsstatus. Schutzberechtigte haben nur ein "provisorisches Aufenthaltsrecht von einem Jahr". Allerdings müsse die Unterstützung so sein, "dass nicht ein menschenunwürdiges Dasein im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention" (EMRK) eintritt.

Geschworenen-Urteile benötigen keine Begründung
Der VfGH urteilte am Freitag noch zu einem weiteren Punkt: Prozesse mit Geschworenen und die daraus ergangenen Urteile sind faire Verfahren und widersprechen nicht der EMRK. Hassprediger Mirsad O., in erster Instanz in Graz zu 20 Jahren wegen terroristischer Vereinigung, krimineller Vereinigung und Anstiftung zum Mord zu 20 Jahren Haft verurteilt, wollte eine Urteilsbegründung, die die Strafprozessordnung (StPO) im Geschworenenverfahren aber so nicht vorsieht.

Und das bleibt laut Höchstgericht auch so. Die StPO "hat hinreichende Mechanismen, ein Urteil zu verstehen". Darunter fallen unter anderem etwa die Fragen an die Geschworenen als Basis für deren Wahrspruch. Diese Fragen können Angeklagte beeinspruchen.

Gabriela Gödel, Kronen Zeitung, und krone.at

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