Gerichtsurteil:

Zwangsumstellung bei BAWAG-Konten unzulässig

Wirtschaft
05.07.2017 15:53

Die BAWAG sieht sich nach einem Kunden-Exodus nun auch mit einem wenig erfreulichen Urteil des Handelsgerichts in Wien konfrontiert. Dieses hat einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation recht gegeben und die zwangsweise Kontoumstellung bzw. Kontokündigung als unzulässig erklärt, die im Vorjahr für gehörigen Wirbel gesorgt hatte. Aus Sicht des Gerichts waren die Umstiegsinformationen für rund 20.000 betroffene Kontoinhaber unzureichend. Unklar war vor allem, welche Leistungen teurer werden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die BAWAG hat, wie berichtet, im Oktober 2016 Kunden mit günstigen alten Kontopaketen vor die Wahl gestellt, auf ein teureres Kontomodell - teils inklusive Buchungsgebühren für Bankomatbehebungen - umzusteigen oder zu gehen. Wer nicht gewechselt hat, wurde per Ende Jänner 2017 gekündigt. Empfohlen wurde ein direkter Umstieg auf ein konkretes anderes Kontopaket, das in den ersten drei Monaten günstiger sei.

Konsumentenschutzminister Alois Stöger (SPÖ) hatte daraufhin den Verein für Konsumenteninformation beauftragt, eine Verbandsklage einzubringen. Stöger pochte in diesem Zusammenhang auch auf ein gesetzliches Verbot von "Bankomatgebühren", was aber vom Finanzministerium abgelehnt wurde.

Keine transparente Gegenüberstellung von alten und neuen Kosten
Das Handelsgericht Wien hält nun in seinem Urteil fest, dass die BAWAG bei einer derartigen Kontoumstellung den Verbrauchern die wirtschaftlichen Auswirkungen des Änderungsvorschlages verständlich und transparent darstellen muss. Daher sei eine Gegenüberstellung der aktuellen und zukünftigen Leistungen und Entgelte bei der Änderungskündigung erforderlich. Unzumutbar sei es, wenn sich der Kunde diese Informationen selbst zusammensuchen müsse.

Weiters führt das Gericht aus, dass teilweise die vom Gesetz geforderte zweimonatige Frist zwischen der Ankündigung der Änderung und der tatsächlichen Änderung nicht eingehalten wurde, weil die Vertragsänderungen sofort mit ausdrücklicher Zustimmung des Konsumenten zur Anwendung kommen sollten.

"Fundierte Entscheidung nur bei ausreichender Information möglich"
"Kunden müssen bei einer solchen Änderung prüfen können, ob der neue Vertrag für sie nachteilig oder vorteilhaft ist und ob Bankomatgebühren anfallen. Nur wenn man ausreichend informiert ist, kann man eine gute und fundierte Entscheidung treffen", so der VKI-Jurist Joachim Kogelmann.

Sollte das Urteil rechtskräftig werden, wäre die Vorgangsweise der BAWAG rechtswidrig. Kunden könnten allenfalls bezahlte Entgelte und Gebühren zurückfordern. "Die Bank müsste das auch sanieren", so Kogelmann.

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