Das Gutachten wurde im Auftrag des Internet-Glücksspiel- und Wettanbieters bet-at-home eingeholt.
Den Rxperten zufolge fehlt eine nachvollziehbare Begründung, warum die vom Glücksspielgesetzgeber ins Treffen geführten ordnungspolitischen Zielsetzungen nur durch eine Monopolisierung erreicht werden könne. "Einem ehrlich besorgten Gesetzgeber stehen gelindere Mittel zur Zielerreichung zur Verfügung als einen gesamten Wirtschaftszweig dem Wettbewerb zu entziehen", so die beiden Gutachter.
Verbraucherschutz reicht als Grund nicht aus
Sowohl Sportwetten als auch Glücksspiele sind als Dienstleistungen im Sinne der Art 49 EGV zu qualifizieren. Sie fallen daher in den Schutzbereich der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit. Beschränkungen sind nur dann zulässig, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die beschränkenden Maßnahmen das jeweils gelindeste zu Gebote stehende Mittel ist, fassen die Gutachter zusammen.
Die mit dem österreichischen Glücksspielmonopol einhergehenden Beschränkungen der EU-Dienstleistungsfreiheit könnten nicht mit Verbraucherschutzerwägungen gerechtfertigt werden. Dies bedeute, dass die monopolisierenden Bestimmungen verdrängt sind. bet-at-home sei mithin berechtigt, die Dienstleistungen in Österreich anzubieten.
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