"Krone"-Ombudsfrau

Schwanger, chronisch krank: Fitnessvertrag bleibt

Ombudsfrau
31.01.2017 14:23

Wer seinen Vertrag mit einem Fitnessstudio aufgrund von Schwangerschaft oder einer chronischen Krankheit kündigen will, ist auf das Entgegenkommen des Betreibers angewiesen. Konsumentenschützer sind der Ansicht, dass wohl ein wichtiger Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung vorliegt. In Österreich gibt es aber noch keine eindeutige Rechtsprechung dazu!

Leserin Jutta E. ließ sich nach einem Probetraining überreden, einen Fitness-Vertrag zu unterschreiben und Kosten von rund 150 Euro pro Monat für ein Training mit elektrischer Muskelstimulation zu bezahlen. Wenige Tage später fand die Wienerin heraus, dass sie schwanger ist. "In diesem Zustand darf man dieses Training nicht machen. Dennoch will man meinen Vertrag nur auf Eis legen, stimmt einem Storno nicht zu, obwohl ich zum Zeitpunkt des Abschlusses ja schon schwanger gewesen bin", wandte sich Frau E. verzweifelt an uns.

Die Ombudsfrau wollte vom Fitnessstudio wissen, warum man einer Schwangeren gegenüber derartige Härte zeigt. Erst wollte man uns weismachen, wie großzügig man ohnehin gewesen sei, einer Vertrags-Stilllegung zuzustimmen. Zwei Monate lang hat man Frau E. übrigens trotz Schwangerschaft den Mitgliedsbeitrag von 150 Euro vom Konto abgebucht. Doch auch wir können hartnäckig sein. Letztendlich hat man der Vertragsauflösung doch noch zugestimmt.

In Deutschland gibt es zu diesem Thema bereits eine Rechtsprechung. Die Tendenz geht eher dahin, dass einer schwangeren Kundin ein Kündigungsrecht zusteht. In Österreich wurde das noch nicht ausjudiziert. "Wir vertreten grundsätzlich die Meinung, dass bei einer Schwangerschaft ein wichtiger Grund vorliegt, der zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt", so Marlies Leisentritt, Juristin beim Verein für Konsumenteninformation (VKI). Dies gelte auch für chronische oder langwierige Krankheiten. In beiden Fällen ist man aber weiterhin auf das Gutdünken des Fitnessstudios angewiesen.

Sobald es Urteile gibt, wird der VKI diese auf www.verbraucherrecht.at veröffentlichen!

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