EuGH-Anwalt:

TV in Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabe

Medien
25.10.2016 10:45

Fernsehen und Radio in Hotelzimmern stellen nach Auffassung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs keine öffentliche Wiedergabe dar und berechtigen daher auch nicht zu einer entsprechenden Vergütung. Dies geht aus einem Gutachten des Generalanwalts in einem Rechtsstreit zwischen der österreichischen Verwertungsgesellschaft Rundfunk und einem Hotelbetreiber hervor.

Die Verwertungsgesellschaft Rundfunk, die einen Großteil der österreichischen Rundfunkveranstalter, aber auch etwa die öffentlich-rechtlichen deutschen Sender ARD und ZDF vertritt, hatte die Hettegger Hotel Edelweiss GmbH vor dem Handelsgericht Wien auf Schadensersatz verklagt. Grund: In den Gästezimmern stehen Fernsehgeräte zur Verfügung, über die Gäste diverse Fernseh- und Hörfunkprogramme sehen und hören können - nach Ansicht der Verwertungsgesellschaft eine öffentliche Wiedergabe "gegen Eintrittsgeld", die der Bewilligung durch die Rundfunkveranstalter bedürfe bzw. diese zur Vergütung berechtigt.

Das Handelsgericht verwies den Fall zur Klärung an den EuGH. Dessen Generalanwalt widersprach der Argumentation der Verwertungsgesellschaft nun: Hotelzimmer seien keine der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugängliche Orte, betonte er am Dienstag. Der Preis für ein Hotelzimmer werde nämlich für die Beherbergung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen. Die Bereitstellung von Fernsehsendungen sei nur eine Zusatzdienstleistung, die der Kunde genauso erwarte wie fließendes Wasser, Getränke oder einen Internetzugang.

Die Meinung des Generalanwaltes ist für das EU-Gericht nicht bindend, die Richter folgen ihr üblicherweise aber in vier von fünf Fällen.

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