"Krone"-Ombudsfrau

Kinderbetreuungskosten oft steuerlich absetzbar!

Ombudsfrau
06.09.2016 17:00

Die Betreuung für den Nachwuchs kann Eltern nicht nur während der Sommerferien ein Loch ins Haushaltsbudget reißen. Was viele nicht wissen: Die Kosten für Kinder, die nicht älter als zehn Jahre alt sind, lassen sich oft steuermindernd absetzen. Ein Blick auf die Voraussetzungen kann sich also durchaus lohnen. Die Ombudsfrau hat die wichtigsten Tipps!

Maria N. ist alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern. Während der Sommerferien kann sie sich nicht neun Wochen frei nehmen, sie muss arbeiten gehen. Auch Großeltern, die bei der Betreuung helfen könnten, gibt es leider keine. Es muss also eine andere Versorgung her und die geht oft ins Geld.

Die gute Nachricht: Nicht nur die Betreuungskosten während der Sommerferien, sondern auch während des Schuljahres sind absetzbar, erklärt unser Steuer-Helfer Thomas Havranek. "Ich rate allen Eltern, diese Möglichkeiten der Rückerstattung über Arbeitnehmerveranlagungen oder Steuererklärungen nicht zu vernachlässigen. Arbeitnehmerveranlagungen sind keine Hexerei und qualifizierte Hilfe leicht erhältlich."

Erste Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Kinder zu Beginn des "Steuerjahres" nicht älter als zehn Jahre sind. Dazu muss dem Elternteil, der die Kosten geltend macht, für mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag zustehen. Insgesamt dürfen nicht mehr als 2300 Euro pro Kind jährlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Absetzbar sind Kosten für die Kinderbetreuung sowie für Verpflegung und Bastelgeld. Im Falle eines Ferienlagers zusätzlich auch die Fahrtkosten - etwa für den Bus. Auch schulische Tagesbetreuungsformen können unter die Voraussetzungen fallen. Achtung: Schulgeld für Privatschulen und Kosten für Nachhilfeunterricht fallen nicht unter Kinderbetreuungskosten.

Wenn erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird
Beziehen die Eltern erhöhte Familienbeihilfe, weil das Kind behindert ist, steht zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 Euro zu. Zusätzlich können Kosten für Unterrichtseinheiten in spezialisierten Schulen oder Ausbildungsstätten im nachgewiesenen Ausmaß steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem verlängert sich der Zeitraum der Absetzbarkeit bis zum 16. Lebensjahr, in Höhe von maximal 2.300 Euro pro Kind im Kalenderjahr. Wird Pflegegeld in Anspruch genommen, ist dieses von den 2.300 Euro abzuziehen.

Pädagogisch qualifizierte Betreuung
Die Betreuung muss immer durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder Institution erfolgen. Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Weiters besteht die Möglichkeit mittels abgeschlossener, einschlägiger Berufsausbildung eine pädagogische Qualifizierung nachzuweisen.

Ratsam ist es, jedenfalls alle Belege und Rechnungen aufzuheben, damit diese bei einer Überprüfung dem Finanzamt vorgelegt werden können!

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