Verbraucherschutz

VKI mit Klage gegen Amazon vor EuGH abgeblitzt

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29.07.2016 08:31

In einem Rechtsstreit des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation gegen die Geschäftsbedingungen des Online-Händlers Amazon hat der Europäische Gerichtshof den Konsumentenschützern jetzt einen Dämpfer versetzt. Das Gericht entschied, dass das Recht des Landes, in dem ein Unternehmen seinen Sitz hat, fortan Vorrang gegenüber dem Recht des Konsumentenstaats hat. Ausnahmen sind zwingende Verbraucherschutzregeln.

Amazon ist in Europa als Amazon EU S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg aktiv und betreibt über eine Webseite im Internet einen Versandhandel, der sich auch an österreichische Kunden richtet. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung.

Der EuGH legte fest, dass Vertragsklauseln im Fall einer Rechtswahl durch den Unternehmer primär nach dem Recht seines Unternehmenssitzes zu beurteilen sind. Nur zwingende Verbraucherschutzvorschriften - wie Paragraf sechs des Konsumentenschutzgesetzes (z.B. angemessene Fristen) - bleiben aufrecht. Rechtswahlklauseln (also z.B. die Vereinbarung des luxemburgischen Rechts im Fall von Amazon) müssen allerdings klar zum Ausdruck bringen, dass diese zwingenden Regelungen zu beachten sind.

Dies bedeutet, dass ein Unternehmer bei grenzüberschreitenden Geschäften grundsätzlich vereinbaren darf, dass jenes Recht zur Anwendung kommt, das an seinem Unternehmenssitz gilt. Verbraucherverbände können das nicht beanstanden und müssen das fremde Recht bei der Prüfung berücksichtigen. Was jeweils als zwingende Regelung anzusehen ist, kann zudem im Einzelfall unklar sein, so der VKI in einer Aussendung am Donnerstag.

"Das ist bei grenzüberschreitenden Geschäften eindeutig ein Rückschritt im Verbraucherschutz", erläuterte VKI-Jurist Thomas Hirmke. Er sieht die Mitgliedsstaaten in der Pflicht, mit zwingenden Regelungen die Verbraucherrechte zu fördern.

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