Auf einem Lebensmittelprodukt muss draufstehen, was drin ist - so lautet die Vorgabe für jeden Produzenten und Händler. Klingt einfach, doch die Praxis sieht komplexer aus. Mittlerweile wird auf Punkt und Beistrich geprüft. Die Folge ist, dass oft wegen sinnloser Verstöße Verfahren eingeleitet werden. Wie etwa, wenn die Löcher eines Käses nicht der Größe seiner Sorte entsprechen.
"Die ganzen Vorschriften sind zwar sinnvoll, weil sie dem Konsumenten wertvolle Informationen über ein Produkt liefern. Doch ich finde, dass es schön langsam zu weit geht", erklärt Matthias Waldmüller, Rechtsanwalt für Lebensmittelrecht und Immobilien in Innsbruck. In seinen Augen klebt die AGES (Agentur für Ernährungssicherheit) bei den Gutachten regelrecht am Gesetzestext. "Das Ganze gehört viel mehr mit Maß und Ziel betrachtet. So lange die Kennzeichnung für einen Konsumenten nachvollziehbar ist, sollte das auch für keine Probleme sorgen."
Zahlreiche kuriose Fälle
Doch leider sieht die Realität anders aus. Viele kuriose Fälle landen auf seinem Schreibtisch. "Es läuft gerade ein Verfahren wegen einer falschen Mengenangabe. Das g für Gramm steht auf einem Produkt nicht nach, sondern vor der Zahl. Das war für die AGES Grund genug zur Beanstandung", schildert Waldmüller und ergänzt: "Und das, obwohl für jeden Käufer eigentlich klar ist, um welche Mengenangabe es sich handelt." Zu einem Verfahren kam es auch aufgrund der Größe der Löcher eines Käses. "Es wurde beanstandet, dass diese Sorte des Käses normalerweise größere Löcher haben muss, als das Exemplar des Verkäufers tatsächlich vorwies. Und diesen Umstand hätte man auf dem Produkt kennzeichnen müssen", teilt der Rechtsanwalt mit.
Alkohol mit Süßigkeiten
Eine "Aktion Scharf" findet derzeit bezüglich Süßigkeiten statt, die einen Alkoholgehalt aufweisen, um die Haltbarkeit zu verlängern. "Es ist prinzipiell richtig, dass auf diese Zutat hingewiesen werden muss. Aber es handelt sich in einem Verfahren um 6 Gramm pro Kilogramm - das ist für keinen Konsumenten spürbar", sagt Waldmüller und fordert: "Es würde ausreichen, wenn man die Händler auf diesen Fehler aufmerksam macht und ihnen die Chance gibt, das innerhalb von drei Monaten zu ändern. Sollte die Kennzeichnung dann immer noch dieselbe sein, habe ich auch kein Problem mit Strafen. Jedenfalls ist es im Einzelhandel unmöglich, jedes Produkt im Regal chemisch, mikrobiologisch und auf Kennzeichnung zu prüfen."
Fokus auf Produzenten
Doch was könnte der Gesetzgeber, insbesondere die EU tun, um das Problem zu lösen? "Die Normen zu vereinfachen, ist kompliziert. Man könnte diese aber großzügiger auslegen und die Einzelhändler mehr in Ruhe lassen, da sie bei Verfahren und Strafen meistens machtlos sind. Man müsste sich länderübergreifend eher auf die Produzenten und Erstimporteure in die EU fokussieren", erklärt Waldmüller.
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Tipps für Einzelhändler
Wie Einzelhändler Verfahren vermeiden können und wie sie sich im Fall am besten verhalten, weiß Rechtsanwalt Matthias Waldmüller. Er hat einige wertvolle Ratschläge parat.
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