Änderungskündigung

Was tun, wenn die Firma den Vertrag verschlechtert

Wirtschaft
08.09.2015 09:38
Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten greifen Arbeitgeber oft zu drastischen Mitteln, um dem Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen. Eines dieser Mittel sind so genannte Änderungskündigungen. Was dabei passiert und was Sie in dieser Situation tun können, erfahren Sie hier.

Den Mitarbeitern werden bei Änderungskündigungen Vertragsverschlechterungen ihres Arbeitsvertrags "angeboten". Nehmen sie diese nicht an, sind sie gekündigt. Häufig betreffen diese Änderungskündigungen andere Dienstzeiten, den Wegfall von Überstundenpauschalen, Marktwertzulagen oder anderen Vergünstigungen wie etwa einem Dienstwagen. Genauso kann aber das Dienstverhältnis von Vollzeit auf Teilzeit reduziert werden oder schlichtweg das Gehalt verkürzt werden. Stellt sich die Frage: Was ist zulässig?

Grundsätzlich ist es so, dass Änderungen der Bedingungen des Arbeitsverhältnisses Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustimmen müssen. Wenn der Arbeitnehmer nicht zustimmt, bleibt dem Arbeitgeber aber leider der Weg, eine Änderungskündigung auszusprechen. Das Arbeitsverhältnis wird dem Arbeitnehmer dann mit allen ihm zustehenden Ansprüchen gekündigt.

Üblicherweise erfolgt ein neuer Vorschlag an den Arbeitnehmer, der die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Mindesterfordernisse bzw. die Mindesterfordernisse laut Betriebsvereinbarung erfüllen muss. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber für den neuen Vertrag vorschlagen, was er möchte. Stimmt der Arbeitnehmer der Änderung zu, wird die Kündigung rückwirkend unwirksam, und die Änderung tritt in Kraft.

Änderungen ohne Änderungskündigung
Aber auch ohne Änderungskündigung sind Verschlechterungen des Arbeitsvertrags möglich. Laut Arbeiterkammer kann der Arbeitgeber beispielsweise die Lage Arbeitszeit, also die Verteilung auf die einzelnen Wochentage, unter bestimmten Umständen ändern. Das ist dann möglich, wenn dies aus objektiven Gründen, die in der Art der Arbeitsleistung liegen, sachlich gerechtfertigt ist und keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers der Änderung entgegenstehen. Auch muss die Änderungsmöglichkeit bei Beginn oder im Laufe des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein und dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen vorab mitgeteilt werden.

Genauso können Überstunden angeordnet werden, wenn ein Betriebsnotstand droht oder es eine derartige Vereinbarung in der Betriebsvereinbarung bzw. im Kollektivvertrag gibt. Auch eine Versetzung an einen anderen Dienstort kann zulässig sein. Dies vor allem dann, wenn der Dienstort im Arbeitsvertrag nur sehr vage beschrieben wurde, etwa "Österreich" – wobei aber auch die Zumutbarkeit des Dienstortes eine Rolle spielen kann.

Wichtig ist daher, schon bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags auf möglichst präzise Beschreibungen von Arbeitszeit und Dienstort zu achten. Denn je genauer diese abgefasst sind, desto schwieriger ist eine spontane Änderung.

Was tun?
Nehmen Sie die Verschlechterung nicht überstürzt aus Angst um Ihren Job an. Wenn Ihr Arbeitgeber den Vertrag einseitig verschlechtern will, setzen Sie sich in Betrieben mit Betriebsrat zunächst mit diesem in Verbindung. Denn insbesondere bei Änderungskündigungen muss der Betriebsrat vorab informiert worden sein. Darüber hinaus helfen die Experten der Arbeiterkammer weiter. Lassen Sie sich den neuen Arbeitsvertrag schriftlich aushändigen. Wenn man sich weigert, verlangen Sie zumindest einen Dienstzettel. Anhand dieser Unterlagen können Sie weitere Schritte prüfen. Warten Sie jedoch nicht zu lange, da sonst die Durchsetzung der ursprünglichen Ansprüche eventuell schwieriger bis unmöglich wird.

Unabhängig davon sollten Sie aber Ihre Fühler nach einem neuen Job ausstrecken – denn wenn eine Verschlechterung einmal durchgeführt wurde, kann sie immer wieder vorkommen.

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