In Wiener Wettbüro

Frau zockte im Dienst: Firma muss Gewinn auszahlen

Österreich
19.08.2015 17:00
Gewinne aus Sportwetten sind in Österreich einklagbar. Das gilt auch für Mitarbeiter von Wettbüros, die während der Arbeitszeit gezockt haben, sofern ihnen das Wetten im Dienst nicht ausdrücklich untersagt war, hat der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil festgehalten.

Eine Mitarbeiterin eines Wettbüros im Wiener Bezirk Ottakring hatte 2012 während ihrer Arbeitszeit drei Fußballwetten getätigt und damit 19.576 Euro gewonnen. Der beklagte Buchmacher muss zahlen. Der Einsatz für die Kombinations- und Systemwetten hatte lediglich 25 Euro betragen. Die Hälfte zahlte ein Mann, der später gemeinsam mit der Wettbüromitarbeiterin gegen den Buchmacher vor Gericht zog.

Der Beklagte hatte eingewandt, dass die Wettschuld nicht klagbar sei, weil die Klägerin nicht schutzwürdig sei, zumal sie während ihrer Arbeitszeit eine halbe Stunde gezockt habe. Außerdem habe sie gezielt Insiderkenntnisse eingesetzt und das Computersystem überlistet. In der Wettfiliale war eigentlich bei Wetten, wie sie die Klägerin und der Zweitkläger tätigten, der Maximalgewinn mit 10.000 Euro limitiert. Aufgrund eines Computerfehlers, der schon mehrere Monate davor bestanden hatte, nahm das System die Wetten aber an.

Wetten in der Dienstzeit war nicht untersagt
Der Oberste Gerichtshof schmetterte die Argumente des Buchmachers ab, genauso wie schon die beiden Instanzen zuvor. "Der bloße Umstand, dass sie die Wetten während ihrer Arbeitszeit getätigt hat, reicht (...) nicht aus, um sie als weniger schutzwürdig zu sehen als einen außenstehenden Wettkunden", heißt es in dem Urteil. Zumal sich laut OGH am Ausgang der Wetten nichts geändert hätte, wenn die Klägerin das Wettlokal in ihrer Freizeit aufgesucht hätte.

Das Wetten in der Dienstzeit war im konkreten Fall nicht untersagt. Weder im Angestelltendienstvertrag noch im Dienstzettel war ein Verbot enthalten. Zu den Einwänden über das Insiderwissen und das Ausnützen von Computerfehlern äußerte sich der OGH in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil nicht.

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