Klarnamenzwang

Facebook sperrte Nutzerkonto wegen Pseudonym

Web
29.07.2015 11:56
Weil Facebook wegen der Verwendung eines Pseudonyms das Konto einer Nutzerin gesperrt hat, hat sich das soziale Netzwerk jetzt eine Verwaltungsanordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten eingehandelt. Das Unternehmen wird darin verpflichtet, "die pseudonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen". Denn Facebook hält bislang in Europa konsequent an seinem Klarnamenzwang fest.

Der Verwaltungsanordnung war die Beschwerde einer Nutzerin vorausgegangen, die ihr Konto bei Facebook unter einem Pseudonym führte. Dadurch wollte sie erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben. Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen; ein von ihr eingereichter anderer Identitätsnachweis reichte Facebook nicht aus.

Gegen ihren Willen änderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen und gab diesen dadurch gegenüber dem virtuellen Freundeskreis preis. Die Freischaltung des Kontos sollte allerdings erst nach Zustimmung der Nutzerin zu dieser Änderung erfolgen. Die Frau zog es jedoch vor, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.

"Facebook will Klarnamenpflicht mit aller Macht durchsetzen"
"Wie bereits in vielen anderen Beschwerden gegen Facebook zeigt sich an diesem Fall exemplarisch, dass das Netzwerk die sogenannte Klarnamenpflicht gegenüber seinen Nutzern mit aller Macht durchsetzen will. Dabei wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen", kommentierte der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar den Fall.

Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstoße gegen das im deutschen Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspreche zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes. Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stelle einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar, erläuterte Caspar.

"Wer bei uns steht, muss sich auch an unsere Regeln halten"
Dabei könne sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für das soziale Netzwerk nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. "Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten", so der Datenschutzbeauftragte in einer Mitteilung.

Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele