Bewährungsverstoß

Mann muss wegen Facebook-Postings zurück in Knast

Web
10.06.2015 12:14
Zurück in den Häfn wegen Facebook-Postings - so ist es einem unter Bewährung stehenden Verurteilten aus dem nordrhein-westfälischen Löhne ergangen: Er hatte mit seinen Einträgen in dem sozialen Netzwerk gegen das ihm auferlegte Kontaktaufnahmeverbot verstoßen - und muss nun wieder einsitzen.

Der Mann war 2009 wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Köperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt worden, nachdem er im Jahr zuvor seiner damaligen Ehefrau aus Verärgerung und in der irrigen Vorstellung, sie würde ihn betrügen, schwere Stichverletzungen zugefügt hatte.

2014, nachdem er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Für die Dauer der vierjährigen Bewährungszeit erhielt der Verurteilte die Weisung, es zu unterlassen, direkt oder indirekt Kontakt zur Geschädigten aufzunehmen - auch nicht über "Fernkommunikationsmittel", wie aus einer Mitteilung des zuständigen Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht.

Ex-Frau in Postings beschimpft
Trotzdem postete der Mann auf seiner Facebook-Seite Beschimpfungen, wobei er den Spitznamen seiner Ex-Frau verwendete und somit deutlich machte, an wen sich Sager wie "Du bist ein Schwein wie deine kinde. Du bist die groß Hure von babelon" richteten. Zudem postete er Affenfotos, versehen mit der Überschrift "Du bist ein Affe" und dem Vornamen seiner Ex.

"Partnerschaftskonflikt noch nicht aufgearbeitet"
Für das Gericht stellten die Postings einen "gröblichen und beharrlichen Weisungsverstoß" dar. Dieser gebe Anlass zu der Besorgnis, dass der Verurteilte erneut Straftaten - zumindest Beleidigungs- und Bedrohungsdelikte - begehen werde. Darüber hinaus sah das Gericht die Gefahr, dass der Verurteilte seiner Ex-Frau gegenüber erneut gewalttätig werden könnte. Der Partnerschaftskonflikt sei erkennbar noch nicht aufgearbeitet, so das Urteil.

Dass der Mann die Postings nur in seinem Profil veröffentlicht hatte, konnte ihn nicht entlasten. Er habe die Postings öffentlich und "sie damit einem durch ihn nicht näher bestimmbaren Personenkreis zugänglich gemacht", befand das Gericht. Ihm sei bewusst gewesen, dass zumindest Verwandte und Bekannte der Geschädigten die Einträge lesen und sie der Geschädigten übermitteln würden. So hatte der Mann in einem Fall etwa ein Posting direkt an die Schwester seiner Ex gerichtet: "Sag zu deiner Schwester: Du bist geistig beeinträchtig und lässt dich schnell von anderen Leuten um den Finger wickeln."

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