Die Freiheitlichen wollten die Aufhebung der Bestimmungen des Wiener Schulgesetzes zur Bestellung des Vizepräsidenten erreichen. Denn die Regelungen, auf die sich Häupl als Präsident des Stadtschulrates bei seiner Vorgangsweise beruft, würden einen "Eingriff in das Vorschlagsrecht" der Antragsteller darstellen, so die Argumentation der FPÖ.
Der VfGH hat nun jedoch entschieden, dass es sich bei dem Vorschlags- bzw. Nominierungsrecht der zweitstärksten Fraktion nicht um ein Recht, sondern vielmehr um eine "Befugnis", also eine Zuständigkeit handle, wie der Entscheidung zu entnehmen ist. Da es kein Recht sei, könne dieses auch nicht vor dem VfGH geltend gemacht werden.
Häupl hatte sich im September des vergangenen Jahres geweigert, Krauss als Kandidaten zu akzeptieren. Daraufhin brachte die FPÖ nicht nur eine Beschwerde beim VfGH, sondern auch Anzeige bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ein. Die Ermittlungen gegen Häupl wurden bereits im März eingestellt. Der Bürgermeister sei berechtigt gewesen, einen gewissen Kandidaten nicht zu ernennen, hieß es damals in der Begründung.
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