Chef hört mit

Wie viel Überwachung im Job ist erlaubt?

Wirtschaft
10.02.2015 10:40
Dass technisch heute bereits ein hohes Maß an Kontrolle der Aktivitäten eines Arbeitnehmers möglich ist, ist kein Geheimnis. Eine ganz andere Frage ist jedoch die Zulässigkeit dieser Maßnahmen. Hier können Sie nachlesen, wie sehr Sie wirklich überwacht werden dürfen.

Grundlegendes zum Datenschutz
Der Arbeitgeber kann theoretisch einiges tun, um die Tätigkeiten seiner Mitarbeiter mitzuverfolgen: Mitlesen von Mails, Kontrolle des Surfverlaufs im Internet oder Videoüberwachung sind die wohl gängigsten Methoden. Auch die Arbeitszeiterfassung mit Stechuhren oder Zutrittsterminals, mit denen ganz nebenbei auch der Aufenthalt eines Arbeitnehmers innerhalb des Gebäudes nachvollzogen werden kann, sind gang und gäbe. Genauso können Telefongespräche mitgeschnitten oder Dienstfahrten mitgetrackt werden.

Allerdings ist all das laut Arbeiterkammer nicht ohne Weiteres zulässig: In Betrieben mit Betriebsrat ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Maßnahme zu treffen, in Betrieben ohne Betriebsrat ist eine schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmer erforderlich. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Fristerfordernis gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber keine Angabe über die Dauer der Maßnahme gemacht hat.

Zusätzlich darf die Überwachung nicht verdeckt erfolgen: Die Arbeitnehmer oder der Betriebsrat – sofern vorhanden – müssen über die Überwachung in Kenntnis gesetzt werden. Der Betriebsrat muss insbesondere darüber informiert werden, welche Arten von Daten automatisationsgestützt aufgezeichnet werden und was damit in weiterer Folge gemacht wird. Weiters hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für Verarbeitung und Übermittlung möglich zu machen.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?
Das Datenschutzgesetz regelt, dass Personen, deren persönliche Daten verarbeitet werden, darüber informiert werden müssen. So kann die Auskunft darüber verlangt werden, welche Daten des Arbeitnehmers gesammelt werden, woher diese Daten stammen, inwieweit eine Verknüpfung mit anderen Daten stattfindet und an welche Stellen die Daten gegebenenfalls übermittelt werden. Diese Auskunft muss vom Arbeitgeber einmal pro Jahr unentgeltlich innerhalb von acht Wochen ab Anfrage erteilt werden. Werden unrichtige oder rechtswidrig verarbeitete Daten festgestellt, muss der Arbeitgeber diese richtigstellen bzw. löschen. Zusätzlich hat jeder Arbeitnehmer ein Anrecht darauf, dass seine persönlichen Daten geheim gehalten werden.

Was gilt für private Nutzung von Internet und E-Mails?
Etwa sechs von zehn Arbeitnehmern greifen laut Arbeiterkammer zumindest einmal pro Tag privat aufs Internet zu. Ob das zulässig ist oder nicht, ist grundsätzlich Vereinbarungssache. Der Arbeitgeber kann die private Nutzung durch Nutzungsprotokolle nachvollziehen. Er kann die Internetnutzung grundsätzlich vollständig untersagen, kann aber auch Regelungen treffen, die eine Nutzung möglich machen. Sofern es keine Betriebsvereinbarung gibt, die das regelt, sollten Sie das Thema einmal ansprechen, um Sicherheit zu haben. Üblicherweise gibt es zumindest einen Hausbrauch, an dem Sie sich orientieren können.

In der Regel wird der Dienstgeber nichts gegen private Internetnutzung in Maßen haben, solange sie Sie in Ihrer Produktivität nicht beeinträchtigt. Das gilt üblicherweise für Inhalte, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zumindest entfernt zu tun haben bzw. einen Besuch von Nachrichtenportalen darstellen, mit denen Sie sich schnell auf dem Laufenden halten wollen. Vorsichtig sein sollten Sie jedoch mit dem Download von Programmen, da Sie so möglicherweise einen Schaden an Programmen und System verursachen, indem Sie Viren oder Malware herunterladen. Entlassungen aufgrund der Installation von Spielen kommen immer wieder vor.

Dasselbe gilt grundsätzlich auch für das Thema E-Mail. Sollten Sie Ihre berufliche Mail-Adresse auch privat benutzen, seien Sie darauf eingestellt, dass Ihr Chef Ihre Mails kontrollieren darf. Er darf sie nicht lesen, Sie jedoch darauf aufmerksam machen, wenn die private Nutzung für ihn nicht in Ordnung ist. Fallweise Nutzung ist jedenfalls nicht als Vertrauensverlust und somit auch nicht als Entlassungsgrund zu werten. Seien Sie jedoch vorsichtig, wenn Sie bereits Verwarnungen erhalten haben - dann sieht die Sache schon anders aus.

Telefonate
Grundsätzlich gilt für Telefonate dasselbe wie für die Nutzung von E-Mail und Internetseiten: Es kann ein Verbot vom Arbeitgeber erlassen werden. Das Mitschneiden von Telefonaten ist grundsätzlich möglich, solange die oben genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Theoretisch kann die private Nutzung aber bereits durch Einzelgesprächsnachweise belegt werden.

Solange nichts geregelt ist, gilt: Wichtige Telefonate, die die Arbeitszeit und -leistung nicht weiter belasten, stellen keinen Entlassungsgrund dar. Auch dann nicht, wenn statt des Privathandys das Firmenfestnetz verwendet wird. Wichtige Gründe wären zum Beispiel familiäre Notfälle oder das Vereinbaren von Arztterminen. Eine konkrete Folge wird jedoch im Einzelfall zu prüfen sein. Denn hat es bereits Verwarnungen gegeben, gegen die verstoßen wurde, kann eine Entlassung durchgehen. Stundenlange Telefonate mit Freunden oder der Familie sind jedenfalls keine gute Idee.

Mehr zum Thema "Überwachung am Arbeitsplatz" finden Sie auf den Seiten der Arbeiterkammer.

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