Die Nigerianerin kam einem Bericht der "Presse" zufolge im Juli 2004 nach Österreich und stellte umgehend einen Asylantrag. Sie war eigenen Angaben zufolge aus ihrer Heimat geflüchtet, nachdem ihr Lebensgefährte Medikamente eingenommen hatte, einschlief und starb. Nachbarn und die Eltern des Mannes verdächtigten sie deshalb, ihn ermordet zu haben, weshalb sie aus Angst allein die Flucht ergriff.
Asylantrag 2005 abgewiesen - Berufungsurteil 2012
Einen Monat nachdem die Frau in Österreich angekommen war, erhielt sie die polizeiliche Bewilligung, der Prostitution nachgehen zu dürfen. Im Juni 2005 wies das Bundesasylamt, dessen Agenden inzwischen das Bundesverwaltungsgericht übernommen hat, den Asylantrag ab, weil es die Angaben der Nigerianerin für unglaubwürdig hielt. In der Begründung hieß es damals außerdem, dass "keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung aus asylrelevanten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung, Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen)" vorliege.
Die Frau legte dagegen Berufung ein. Im September 2012 wurde nach einem behördlichen Spießrutenlauf das Recht auf Asyl erneut verneint und die Ausweisung bejaht.
VfGH: "Verfahren zu lang, Selbsterhaltung gegeben"
Genau dagegen ist der VfGH nun eingeschritten. Es sei Aufgabe des Staates, zu verhindern, dass in einem grundsätzlich einfachen Verfahren acht Jahre verstreichen dürfen. Der VfGH bemängelte auch die Haltung des Asylgerichtshofs, der betonte, dass es bezüglich der Ausweisung wichtig sei, dass Fremde in Österreich keiner illegalen Beschäftigung nachgehen.
Aufgrund der polizeilichen Prostitutionsbewilligung sei die Beschäftigung nämlich legal gewesen und habe außerdem zur "weitgehenden Selbsterhaltungsfähigkeit" der Asylwerberin beigetragen. Weitgehend deshalb, weil die Frau von einer sozialen Einrichtung mit 290 Euro pro Monat unterstützt wird.
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Status der Frau
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, dass der Asylgerichtshof die berufliche Integration zu wenig berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht muss nun über den Status der Frau entscheiden. Möglich wäre laut "Presse" die Verleihung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", die es der Frau erlauben würde, auch unselbstständige Tätigkeiten zu verrichten.
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