In §14 des Gesetzes heißt es unter dem Titel "Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen" unter anderem: "Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers (!) gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler)." Abgesehen von diesem einen Mal wird in der aktuellen Fassung stets das Wort "Scheinwerfer" verwendet.
Redaktionelle Klarstellung: Mehr Schein als Schwein
Damit begründen Antragsteller Christoph Hagen und seine Kollegen ihren Vorstoß auch: "Da davon ausgegangen werden kann, dass im KFG 1976 Scheinwerfer anstatt Schweinwerfer gemeint sein sollten, dient dieser Antrag einer redaktionellen Klarstellung", so das Begehr.
Der Antrag wurde dem Verkehrsausschuss zugewiesen, die Abgeordneten können sich dort frühestens beim nächsten Termin am 5. November mit den sprachlichen Besonderheiten des Kraftfahrgesetzes auseinandersetzen.
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