Der Ehemann der Klägerin erlitt bei einem Verkehrsunfall einen Beckenbruch mit der Dauerfolge einer erektilen Dysfunktion. "Die Klägerin begehrte Schadenersatz für den Verlust der aus dem Sexualleben ersprießenden gemeinsamen Lebensfreude", schilderte der OGH das Ansinnen der Klägerin. Sie habe zwar noch keinen Arzt konsultiert, ihre psychische Beeinträchtigung besitze aber dennoch bereits Krankheitswert. Die Vorinstanzen hatten die Klage bereits abgewiesen.
Klage mangels Vorliegens einer Rechtsfrage abgewiesen
Der Oberste Gerichtshof schloss sich dieser Rechtsmeinung an und wies die Revision der Klägerin "mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage" zurück. Er wies darauf hin, dass die "Klägerin ihren Zustand selbst noch nicht für behandlungsbedürftig gehalten hat und keine Anhaltspunkte für eine aktuelle psychische Beeinträchtigung bestehen".
Der OGH weiter: "Eine Abgeltung für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde aber ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten." Die Verneinung eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen ist unter den konkreten Umständen jedenfalls vertretbar.
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