Der Europäische Gerichtshof folgte damit der Klage eines Spaniers, dessen Grundstück vor mehr als 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens einen Link zu diesen Informationen heute noch anzeigt, und forderte, den alten Artikel zu löschen. Die Pfändung sei erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr.
Einklagbarer Anspruch auf Löschung
Mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine könne ein Nutzer "ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen". Dies sei ein Eingriff in die Rechte der Person, begründete der Gerichtshof sein Urteil. Die Ergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Das EU-Recht verlange daher einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Person. "Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden", heißt es.
Dem Gericht nach hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Löschung. Komme Google dem nicht nach, könne sich der Betroffene an die Datenschutzbehörden wenden. Ausnahmen sind laut Gericht nur bei Personen des öffentlichen Lebens erlaubt, bei denen es ein besonderes Interesse gebe.
Experten erwarten Flut an Löschanfragen
Experten gehen davon aus, dass Verbraucher Google nun mit einer Flut an Löschanfragen überschwemmen. "Das Urteil hat das Potenzial, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen", schrieb der auf Internetrecht spezialisierte Rechtsanwalt Thomas Stadler in einer Reaktion.
Google "enttäuscht"
Google zeigte sich vom Ausgang des Verfahrens "enttäuscht". Der Internetgigant hatte argumentiert, er sei laut EU-Datenschutzrichtlinie nicht dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Websites gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.
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