Anfang April hatte bereits die Telekom-Control-Kommission den Mobilfunkbetreiber aufgefordert, bis Ende Mai einen Mechanismus einzuführen, der sicherstellen soll, dass nur der Roamingkunde die Freischaltung der Datenroamingsperre bei Erreichen des Kostenlimits veranlassen kann und niemand anderer.
Der Mobilfunker ging allerdings in die nächste Instanz und beschwerte sich beim Verwaltungsgerichtshof. Die EU-Roaming-Verordnung verlange keinen solchen Mechanismus, so der Mobilfunker. Der Verwaltungsgerichtshof sah dies anders und verwies auf eine Bestimmung, wonach der Betreiber gewährleisten muss, dass die Gesamtausgaben während eines bestimmten Zeitraums "ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden" einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen.
Tochter versurfte 4.400, Dieb über 11.300 Euro
Grund für die ursprüngliche Entscheidung der Telekom-Control-Kommission waren zwei Fälle: In einem Fall hatte die 13-jährige Tochter einer Kundin den Laptop der Mutter samt Datenstick in den Urlaub mitgenommen. Nach Erreichen des Kostenlimits von 60 Euro wurde die Tochter vom Mobilfunker darüber informiert, dass das Kostenlimit erreicht sei und für eine weitere Nutzung eine Antwortnachricht mit "OK" gesendet werden könne.
Die Tochter antwortete mit "OK", wodurch letztlich Roaminggebühren von über 4.400 Euro anfielen. Im anderen Fall wurde einem Kunden das Handy aus dem versperrten Hotelzimmer gestohlen. Innerhalb von zwei Tagen verursachte der Dieb Gebühren von fast 11.354 Euro. Damit so etwas künftig nicht mehr passiert, muss der Mobilfunker nun prüfen, wer die Roaming-Limits überschreiten will.
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