Der Unfall ereignete sich in der Nacht auf den 13. Juni 2010. Das 19-jährige Opfer ging mit seiner Freundin am Rand einer Straße in Richtung Pesenbach von einer Party nach Hause. Der Angeklagte, der dieselbe Veranstaltung besucht und 1,88 Promille intus hatte, fuhr mit dem Wagen hinter den beiden. Der Fußgänger wurde vom Auto erfasst, gegen die Windschutzscheibe und dann in den Straßengraben geschleudert. Er starb noch an Ort und Stelle (Bericht siehe Infobox).
Ersturteil in zweiter Instanz aufgehoben
Der Angeklagte, der zum Unfallzeitpunkt 19 Jahre alt war, hatte stets behauptet, der Fußgänger sei ihm plötzlich vor das Auto gesprungen. Weil sich der Hergang nicht mehr zweifelsfrei rekonstruieren ließ, hob die zweite Instanz das im Jänner 2011 gefällte Ersturteil - zwölf Monate teilbedingt - auf. Als sich aber zwei Gutachten im Straf- und im Zivilverfahren widersprachen, kam es zu einem neuen Prozess.
Richterin: "Angeklagter reagierte zu spät"
Nach einem Lokalaugenschein wurden drei weitere Gutachten in Auftrag gegeben: Die medizinische und die biomechanische Expertise kamen eindeutig zu dem Schluss, dass der Fußgänger von hinten niedergefahren wurde. Dies widersprach somit der Rechtfertigung des Angeklagten.
Auch wenn der technische Gutachter davon ausgeht, dass das Opfer zum Unfallzeitpunkt auf der Straße ging, ergab sich für die Richterin ein schlüssiges Bild: Der Angeklagte habe zu spät reagiert und einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Er sei der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen schuldig.
Nach Unfall wieder betrunken am Steuer erwischt
Das Urteil, das bei einem Strafrahmen von drei Jahren eher streng ausfiel, begründete die Vorsitzende u.a. mit präventiven Überlegungen. So habe der Angeklagte zwar beteuert, er werde nie wieder betrunken ein Auto lenken, habe es dann aber doch getan: Dem jungen Mann war nach dem tödlichen Unfall der Führerschein entzogen worden. Vier Wochen, nachdem er ihn zurückerhalten hatte, wurde er wieder alkoholisiert am Steuer erwischt.
Der Angeklagte, dessen Verteidiger einen Freispruch gefordert hatte, erbat sich Bedenkzeit, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab.
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