Laut Anklage hatte der 29-Jährige in der Nacht auf den 23. Oktober 2012 seine 26-jährige Ex-Freundin getötet und sie anschließend mit dem Kabel eines Glätteisens so an die Badezimmertür ihrer Wohnung in Auberg im Bezirk Rohrbach gehängt, dass es wie ein Selbstmord aussehen sollte.
Der Prozess hatte bereits am 3. Mai begonnen. Bei der Fortsetzung der Verhandlung am Dienstag blieb der Staatsanwalt in seinem Plädoyer bei der Mordanklage - sie sei durch das Gehörte in der Verhandlung erhärtet worden.
Unerwiderte Liebe als Motiv
So habe ein Zeuge verdächtige Geräusche aus der Wohnung des Opfers gehört. Zudem passe die Art des Erhängens laut Gutachten nicht zu einem Selbstmord. Die junge Frau sei psychisch stabil gewesen und habe keinen Grund gehabt, freiwillig aus dem Leben zu scheiden.
Darüber hinaus habe die Leiche Verletzungen aufgewiesen, die von fremder Gewalteinwirkung stammen würden. DNA-Spuren des Angeklagten wurden laut einem Gutachten an der Leiche, deren Kleidung und am Kabel um ihren Hals gefunden. Das Motiv des 29-Jährigen sei unerwiderte Liebe gewesen.
29-Jähriger bestreitet Tat
Der Verteidiger versuchte die Anklage zu zerpflücken. So fuße diese nur auf den DNA-Spuren, die aber auch von einem früheren Besuch des Angeklagten stammen und dann übertragen worden sein könnten. Die Wohnung der Toten sei zugesperrt, die einzigen zwei Schlüssel drinnen gewesen. Ein Verlassen auf einem anderen Weg sei nicht möglich gewesen.
Der Angeklagte hatte im Prozess das letzte Wort. Er wiederholte, er sei unschuldig und hoffe, noch am selben Tag heimgehen zu können. Diesem Wunsch folgten die Geschworenen jedoch nicht und sprachen den 29-Jährigen schuldig. Mildernd war für das Gericht bei der Strafbemessung einzig seine bisherige Unbescholtenheit, erschwerend die qualvolle Begehung der Tat.
Angeklagter nahm Urteil regungslos entgegen
Neben der Haftstrafe wurde der Oberösterreicher zum Ersatz der Verfahrenskosten, der Begräbniskosten und zu 1.000 Euro Teilschmerzensgeld für die Mutter der Toten verurteilt. Er nahm das Urteil regungslos entgegen. Der Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Der Verteidiger legte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein, es ist somit nicht rechtskräftig.
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