Der Beklagte ging mit seinem Dackel am Fahrbahnrand einer Gemeindestraße. Während sich von hinten eine Gruppe Radfahrer näherte, wanderte das Tier langsam Richtung Fahrbahnmitte. Der erste Radler konnte ausweichen, die ihm nachfolgende Radfahrerin bremste scharf. Die dahinter radelnde Frau erschrak, führte eine Vollbremsung durch und kam zu Sturz. Sie zog vor den Kadi.
Berufungsgericht: Dackel darf frei laufen
Das Erstgericht teilte das Verschulden 3:1 zulasten der unaufmerksamen Klägerin. Das Berufungsgericht wies deren Zahlungsbegehren hingegen zur Gänze ab: Es wäre eine Überspannung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters, wenn man auf einer schnurgeraden, mehrere 100 Meter übersichtlichen Straße einen "13 Jahre alten, gutmütigen und ortskundigen Dackel" nicht ohne Leine gehen lassen dürfe.
Oberster Gerichtshof sieht Schuld beim Halter
Der Oberste Gerichtshof stellte jetzt das erstinstanzliche Urteil wieder her. Die Klägerin habe zwar ein "grob sorgfaltswidriges Fahrverhalten" an den Tag gelegt. Der Beklagte habe aber dadurch, dass er seinen Dackel nicht durch Anleinen oder Zurückrufen daran gehindert habe, zur Fahrbahnmitte zu gehen, die für einen Tierhalter gebotene Sorgfalt verletzt. Das Freilaufen eines Hundes auf der Straße stelle eine erhebliche Unfallgefahr dar.
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