Anfechtung möglich

Liechtenstein: OGH gibt Grasser-Akten erneut frei

Österreich
07.12.2012 16:33
Das lange Warten auf jene Akten, die im April 2011 beim Liechtensteiner Wirtschaftstreuhänder des ehemaligen Finanzministers Karl-Heinz Grasser beschlagnahmt und seit rund eineinhalb Jahren einbehalten werden, könnte nun beendet sein. Der Oberste Gerichtshof des Fürstentums entschied am Freitag, dass die Akten an Wien ausgefolgt werden dürfen.

Es wurde den Ergänzungsaufträgen des liechtensteinischen Verfassungsgerichts, des Staatsgerichtshofs, Rechnung getragen, teilte der OGH in einer Aussendung am Freitag mit. Zuletzt hatte der Staatsgerichtshof im September die Ausfolgung untersagt, unter anderem, weil sogenannte "privilegierte" Akten nicht ausgesondert worden waren.

Urteil könnte erneut angefochten werden
Bereits heuer im Mai hatte der OGH geurteilt, dass die Herausgabe der Akten rechtens sei. Allerdings bekämpfte Grassers Treuhänder das OGH-Urteil erfolgreich mit einer Verfassungsklage beim Staatsgerichtshof, der die Entscheidung im September unter anderem wegen der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre des Wirtschaftstreuhänders aufhob. Auch diesmal könnte die Entscheidung beim Staatsgerichtshof angefochten werden.

Die österreichische Staatsanwaltschaft hatte stets beteuert, dass es sich bei diesen Aufzeichnungen um das fehlende Puzzlestück in der Frage handle, ob Anklage gegen Grasser erhoben werden kann. Der Grund: Über die Konten, Firmen und Stiftungen Grassers in Liechtenstein sollen 2004 Provisionszahlungen in Zusammenhang mit dem Verkauf der staatlichen Wohnungsgesellschaft Buwog gelaufen sein. Grasser hat die Vorwürfe freilich immer bestritten.

Verhaltene Freude bei Ermittlern
Bei den Buwog-Ermittlern sorgte das Urteil des Liechtensteiner OGH für verhaltene Freude. Der Sprecher der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, Erich Mayer, begrüßte die Entscheidung, wies aber darauf hin, dass man nun abwarten müsse, ob erneut eine Verfassungsbeschwerde in Vaduz eingelegt wird.

Die Frist für die Verfassungsbeschwerde betrage vier Wochen ab der Zustellung, betonte der Gerichtssprecher in Vaduz, Wilhelm Ungerank. So lange werden die Akten, die rund 80 Urkunden umfassen, beim Gericht aufbewahrt. Einen Rechtsmittelverzicht - dann könnte die Akten relativ rasch nach Wien übermittelt werden -, hält Ungerank für unwahrscheinlich.

Ainedter: "Grasser ist froh"
Grasser-Anwalt Manfred Ainedter begrüßte die Entscheidung des Liechtensteiner OGH und betonte: "Wir können nur hoffen, dass nun endlich die Unterlagen herausgegeben werden, damit auch die letzte Ausrede der österreichischen Staatsanwaltschaft wegfällt, warum sie nicht endlich das Verfahren einstellt."

Eigentlich habe er selber die Unterlagen ja schon vor zwei Jahren der Staatsanwaltschaft auf den Tisch gelegt - so wie auch viele andere Dokumente. Der Staatsanwalt vermute anscheinend, dass es noch etwas gebe. Aus den Unterlagen in Liechtenstein gebe es aber "nichts Neues - sowie ich das überblicken kann", betonte Ainedter.

Urteil gegen Stiftungsvorstand bestätigt
Auch an einer Nebenfront der Buwog gab es am Freitag ein Urteil in Liechtenstein: Die erstinstanzliche Verurteilung eines Liechtensteiner Stiftungsvorstands von Grasser, der auch Partner der Anwaltskanzlei Marxer & Partner ist, wurde im Berufungsverfahren vom Obergericht des Fürstentums bestätigt. Er habe sich der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht, lautete das Urteil, die Geldstrafe fiel aber milder aus: Die zunächst teilbedingte Geldstrafe in Höhe von 128.000 Franken (106.000 Euro) - die Hälfte wurde im erster Instanz auf drei Jahre bedingt nachgesehen - wurde nun gänzlich bedingt auf drei Jahre ausgesprochen.

Der Anwalt, der auch stellvertretender Landtagsabgeordneter der Fortschrittlichen Bürgerpartei (FBP) ist, hatte laut dem Urteil bei einer Akteneinsicht in der Buwog-Affäre im Oktober 2011 Dokumente aus dem Gerichtsakt entwendet und erst Wochen später zurückgebracht. Das zweitinstanzliche Urteil ist in Liechtenstein rechtskräftig, dennoch kann der Anwalt eine Verfassungsbeschwerde einlegen.

"Wir sind über das Urteil des Berufungsgerichts enttäuscht. Die vom Gericht dafür vorgetragenen Gründe sind für uns nicht nachvollziehbar. Unser Partner wird daher gegen dieses Urteil Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erheben", teilte die Kanzlei in einer Aussendung am Freitag mit.

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