Urteil in Wien

Verkauf gefälschter Smartphones ist kein Betrug

Elektronik
30.11.2012 13:44
Der Verkauf von gefälschten, aber einwandfrei funktionierenden Smartphones ist kein Betrug - zumindest dann nicht, wenn dem Käufer aufgrund des Preises klar sein muss, dass die Ware nicht echt sein kann. Das hat das Wiener Straflandesgericht am Freitag entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft gab vorerst keine Erklärung ab.

Hintergrund: Ein 20-jähriger Rumäne hatte seit August in Wien auf der Straße gefälschte iPhones und Kopien von Samsungs Galaxy-Smartphones angeboten, die er eigenen Angaben zufolge auf diversen Flohmärkten um jeweils 50 bis 60 Euro erworben hatte. Die aus China stammenden Plagiate brachte er dann um 100 bis 120 Euro an den Mann. Als er eine der Fälschungen einem Polizisten andrehen wollte, klickten die Handschellen. Der junge Mann wanderte in U-Haft, die Staatsanwaltschaft Wien erhob Betrugsanklage.

"Sogar 'Angry Birds' ist drauf"
Darüber zeigte sich jetzt nicht nur sein Verteidiger Normann Hofstätter verwundert: "Ich weiß nicht, was daran strafbar sein soll. Jeder Mensch muss doch wissen, dass er um 100 Euro kein iPhone bekommt", so der Anwalt. Auch Richterin Beate Matschnig fand das Vorgehen der Staatsanwaltschaft befremdlich, nachdem sie eigenhändig eines der sichergestellten Smartphones getestet hatte: "Das funktioniert einwandfrei. Man kann telefonieren, mailen, SMS verschicken. Sogar 'Angry Birds' ist drauf."

Preis gerechtfertigt
Also sprach sie den 20-Jährigen, der immerhin drei Wochen in U-Haft verbringen musste, frei. "Natürlich ist das kein Betrug", stellte Matschnig klar, "bei dem Preis muss jeder gewusst haben, dass die iPhones nicht echt sind. Und Vermögensschaden ist auch keiner eingetreten. Ein Preis von 100 bis 120 Euro ohne Vertragsbindung ist für die Geräte sicher gerechtfertigt."

Keine Klage durch Hersteller
Der junge Rumäne wurde unverzüglich auf freien Fuß gesetzt. Für den Verkauf gefälschter Ware hätte er allenfalls nach dem Markenschutzgesetz belangt werden können. Dafür wäre allerdings eine Privatanklage der betroffenen Hersteller nötig gewesen, die im gegenständlichen Fall nicht vorlag.

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