Novelle zu streng?

“Folterparagraf” bringt Justizbeamte ins Schwitzen

Österreich
15.11.2012 15:37
Wie berichtet, sollen Beamte im Zuge einer am Dienstag im Ministerrat beschlossenen Dienstrechtsnovelle ab 2013 im Falle einer rechtswirksamen Anklage wegen Sexual- und Folterdelikten sofort vom Dienst suspendiert werden und nach einer rechtskräftigen Verurteilung unabhängig vom Strafausmaß ihr Amt verlieren - der Ermessensspielraum des Dienstgebers entfällt. Diese Neuerungen wecken bei der Justizwachegewerkschaft große Sorgen, wie Vorsitzender Albin Simma gegenüber krone.at verriet. Damit werde die Arbeit der Polizei und der Justizwache enorm erschwert.

"Es herrscht große Aufregung innerhalb der Gewerkschaft - ganz gleich, welche politische Fraktion es betrifft", weiß Simma und erklärt, "die anlassbezogene Gesetzgebung" bringe nun wegen einiger "schwarzer Schafe" - damit meint der Gewerkschaftsvorsitzende die im Fall des 2006 misshandelten Schubhäftlings Bakary J. verurteilten Beamten - eine ganze Berufsgruppe unter Generalverdacht.

Derzeit erhält Simma zahlreiche Anrufe besorgter Kollegen, die befürchten, dass sie sich nun gegen eine neue Flut haltloser Anschuldigungen nicht mehr wehren können werden. "Kleinere Anschuldigungen von Häftlingen gibt es immer wieder, doch der Fall Bakary J. war ein schrecklicher Einzelfall."

Weiters wird befürchtet, dass Suspendierungen in Zukunft zu rasch ausgesprochen und damit viele Kollegen durch den Verdienstentgang hohen finanziellen Belastungen ausgesetzt würden.

Kanzleramt: "Es geht nicht um Kleinigkeiten"
Seitens des Bundeskanzleramts, wo das zuständige Ministerium für Frauen und den Öffentlichen Dienst angesiedelt ist, versucht man das Missverständnis, das derzeit offensichtlich herrsche, aufzulösen. "Die Straftaten, die mit der Novelle erfasst werden, sind sicherlich keine Kleinigkeiten", betont ein Experte des Bundeskanzleramts und erklärt, dass man zwischen Anzeigen und rechtswirksamen Anklagen, die keineswegs wegen jeder Kleinigkeit erhoben würden, unterscheiden müsse.

Außerdem stimme die Behauptung nicht, dass der während einer Suspendierung entgangene Verdienst überhaupt nicht refundiert werde, meint der Sprecher. Bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe bis maximal 50 Prozent des Monatsbezugs werde der im Zuge der Suspendierung während des Gerichtsprozesses entstandene Verdienstentgang refundiert, im Falle höherer Strafen aber nicht.

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