OLG-Entscheidung

Hausdurchsuchung bei Polizeijuristen rechtswidrig

Österreich
05.06.2012 13:36
Der Salzburger Polizeijurist Hermann W. (54), gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches anhängig ist, hatte mit seiner Beschwerde gegen angeordnete Erhebungsschritte Erfolg: Einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz zufolge waren die Telefonüberwachung und auch die Hausdurchsuchung bei dem Polizisten rechtswidrig. "Die Suspendierung wird unverzüglich aufzuheben sein", zeigte sich der Jurist hoffnungsvoll.

Der Strafreferent in der Bundespolizeidirektion Salzburg soll laut Staatsanwaltschaft Salzburg im Zeitraum 2008 bis 2010 in mehreren strittigen Verwaltungsverfahren vorläufige Beschlagnahmen von Glücksspielautomaten durch die Finanzbehörde widerrechtlich aufgehoben haben. Dem Juristen wird ein Naheverhältnis zur Glücksspielszene angelastet.

Der Hofrat wurde daraufhin - wie berichtet - am 11. April 2012 vom Salzburger Polizeidirektor Gottfried Mayr vorläufig suspendiert. Eine Disziplinarkommission entschied im Mai, dass W. weiterhin suspendiert bleibt. Dagegen hat er bei der Disziplinar-Oberkommission beim Bundeskanzleramt berufen, den Beschluss des OLG Linz wird er ebenfalls dorthin schicken.

Tatverdacht beruht "auf bloßen Spekulationen"
Laut OLG fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Ermittlungsmaßnahmen. Das treffe auch für einen Kollegen des Beschuldigten zu, der ebenfalls ein Polizeijurist ist. Hier beruhe der Tatverdacht "auf bloßen Spekulationen angesichts des beruflichen Naheverhältnisses", heißt es in dem Beschluss des Drei-Richter-Senates vom 18. Mai. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.

Jetzt müssen alle erteilten Auskünfte der Telekommunikationsdienste und alle überwachten Nachrichten vernichtet werden. Auch die Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung des Büros sowie des Haupt- und Nebenwohnsitzes von Hermann W. habe die gesetzlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung verletzt, die Hausdurchsuchung "scheitert schon an der Verhältnismäßigkeit", so der Richtersenat. Aus der Aktenlage ergebe sich kein dringender Tatverdacht.

Die Staatsanwaltschaft wirft auch dem Kollegen von W. vor, der ebenfalls Referent des Strafamtes in der Bundespolizeidirektion Salzburg ist, er hätte fortlaufend in Verwaltungsverfahren Beschlagnahmen von Glücksspielautomaten durch die Finanzbehörden "aufgehoben und dadurch die Republik Österreich in ihren Rechten geschädigt".

"Einsprüche sind berechtigt"
Ein weiterer Vorwurf der Staatsanwaltschaft: W. sei neben seinem Beruf als Polizist auch Unternehmer "im Bereich Betreiben von Automatensalons mit Glücksspiel und Geschicklichkeitsautomaten", die beiden Beschuldigten hätten ihre amtliche Stellung missbraucht. Aber auch hier konnte der Richtersenat des OLG keinen dringenden Tatverdacht erkennen. "Die Beschwerden und Einsprüche sind berechtigt", heißt es in dem OLG-Beschluss. Auch die Oberstaatsanwaltschaft Linz habe erklärt, dass die Beweismittel keinen dringenden Tatverdacht ergeben würden, so der OLG-Richtersenat.

Die Staatsanwaltschaft Salzburg hat ihre Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, wie Mediensprecherin Barbara Feichtinger am Dienstag erklärte. Der OLG-Beschluss werde zur Kenntnis genommen.

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