OGH-Schlussstrich

Hauswirth verliert Dauerstreit um Schoko-Osterhasen

Burgenland
26.03.2012 15:42
Kurz vor Ostern ist im Streit um den Schokohasen der burgenländischen Firma Hauswirth eine endgültige Entscheidung gefallen: Der Oberste Gerichtshof in Wien hat entschieden, dass der in Goldfolie gehüllte Prachthase mit seiner roten bzw. rot-weiß-roten Schleife die Markenrechte, die der Schweizer Großkonzern Lindt & Sprüngli an seinem Goldhasen hält, verletzt. Geschäftsführer Roman Hauswirth sprach am Montag von einem "Worst-Case-Szenario", meinte aber: "Eine unangenehme Entscheidung ist besser als keine."

Seit 2004 beschäftigten sich die Gerichte mit dem Schokoladeprodukt fürs Osterfest. Nun hat der OGH das Vorliegen von Verwechslungsgefahr endgültig bejaht.

Hauswirth erklärte in einer ersten Stellungnahme, man werde das Urteil "respektieren" und Vorschläge machen, wie der Hase in Zukunft aussehen soll. Er hofft, dass es von der Gegenseite "vielleicht auch ein Entgegenkommen gibt". Für den Geschäftsführer ist es "tragisch, dass es so ausgegangen ist", die Entscheidung des OGH könne er nicht nachvollziehen bzw. verstehen.

Hauswirth muss mindestens 56.000 Euro aufbringen
Auf die burgenländische Firma kommen nun Verfahrenskosten der Klagspartei in der Höhe von 56.000 Euro zu. Außerdem erwarten Hauswirth entweder Schadensersatzforderungen oder die Nachzahlung von Lizenzgebühren, erklärte er. Seitens Lindt & Sprüngli hieß es gegenüber dem "WirtschaftsBlatt", man sei "nicht bestrebt, Hauswirth zu vernichten, will aber keine Plagiate am Markt".

Das heurige Ostergeschäft ist von dem Urteil nicht beeinflusst, denn "das ist de facto gelaufen". Für 2013 erhofft sich der Geschäftsführer, dass ein neu gekleideter Prachthase in den Regalen steht.

"Verboten von Lindt & Sprüngli AG"
Auf der Website des Herstellers hat man bereits reagiert: Statt des Hauswirth-Produkts ist - neben Nikolaus und Krampus - ein schwarzer Schatten in Form des Osterhasen zu sehen, in dessen Körper geschrieben steht: "Verboten von Lindt & Sprüngli AG".

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