Die AGB von Hutchison 3G sehen vor, dass der Kunde - wenn er auf einer Papierrechnung besteht - ein Entgelt von zwei Euro pro Rechnung zahlen muss. Laut VKI würden die Kunden damit einem wirtschaftlichen Zwang ausgesetzt, sich für die elektronische Rechnung zu entscheiden, die vor allem nur dem Anbieter Vorteile verschaffe.
Diese würden insbesondere AGB- und Vertragsänderungen gerne auf den Rechnungen mitteilen. Erscheine der in einer SMS des Anbieters genannte Betrag plausibel, würden die Kunden die elektronische Rechnung gar nicht einsehen und daher Fristen für Kündigungen der Verträge versäumen. Diese Regelung sei daher zum einen überraschend und zum anderen gröblich benachteiligend und unwirksam, so der VKI.
Zusatzentgelte auch bei laufenden Verträgen unzulässig
Ein kommenden Dienstag in Kraft tretender neuer Paragraf des Telekommunikationsgesetzes schreibt künftig vor, dass Kunden eine Papierrechnung nicht versagt werden darf. Unklar war bislang allerdings, ob dies nur bei Neuabschlüssen gelten soll, oder aber auch bei Altverträgen. In seinem Urteil entschied das Handelsgericht nun, dass Zusatzentgelte für Papierrechnungen auch bei schon laufenden Verträgen unzulässig sind.
Die Telekommunikationsanbieter hatten argumentiert, dass diese Regelung nur für Neuverträge gelte und damit - im Umkehrschluss - bis jetzt ein Entgelt für Papierrechnungen auch nicht verboten gewesen sei.
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