Ach, Christkind...

Infos zu Umtausch, Gutscheinen und Co.

Wirtschaft
26.12.2012 10:50
Der quietschgrüne Pulli, die zu groß geratene Unterwäsche oder die doppelt geschenkte CD – auch dieses Jahr wird man sich nach Weihnachten mit gut gemeinten Geschenken konfrontiert sehen, die man gerne gegen etwas anderes einlösen möchte. Aber auch wenn du gleich direkt einen Gutschein geschenkt bekommen hast, gilt es beim Einlösen einiges zu beachten.

Geschenke-Umtausch
Ein Umtausch ist für keinen der Beteiligten wirklich angenehm: Der Schenker ist meist traurig, weil er nicht das richtige Geschenk gefunden hat oder sich in puncto Größe, Ausstattung etc. verschätzt hat. Du fühlst dich vielleicht auf den Schlips getreten, weil doch klar sein müsste, dass dir die Farbe nicht gefällt, diese Größe noch nie gepasst hat etc. Das Wichtigste daher: Trotzdem beim Schenker bedanken, denn der Gedanke dahinter war ja gut gemeint. Erkennst du schon beim Auspacken, dass das Geschenk nicht passt, dann belasse es in der Originalverpackung bzw. bewahre diese auf.

Für den Handel bedeutet der Umtausch administrativen Aufwand. Was du daher jedenfalls brauchst, ist die Rechnung des Geschenks, damit du deinen Anspruch geltend machen kannst. Ist die auf der Rechnung angedruckte Umtauschfrist jedoch schon verstrichen, weil der Schenker schon sehr früh eingekauft hat, dann bist du auf die Kulanz des Handels angewiesen. Gerade wenn Ware im Zuge von Rabattaktionen gekauft wurde, sind sehr kurze Umtauschfristen nicht unüblich.

Ist das der Fall, dann kannst du noch immer versuchen, über Flohmärkte oder Online-Portale einen Interessenten für das Produkt zu finden. Auf kronehat.at findest du einen Marktplatz, in dem du deine ungewollten Weihnachtsgeschenke gratis einstellen kannst.

Ist das geschenkte Produkt schlichtweg defekt, dann hast du gesetzlich gesicherte Gewährleistungsansprüche und damit ein Anrecht auf Behebung des Mangels, Rückerstattung des Kaufpreises oder Umtausch.

Gutscheine
Auch bei Gutscheinen solltest du versuchen, diese rasch einzulösen. Ist keine Fristigkeit auf dem Gutschein angedruckt, dann ist er grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Nach einem Urteil des OGH aus dem Jahr 2012 sind Befristungen auf Gutscheinen nur dann gültig, wenn sie dem Einlöser einen angemessenen Zeitraum für den Waren- bzw. Dienstleistungsbezug zugestehen. Eine Befristung von zwei Jahren ist dem Urteil zufolge zu kurz, fünf Jahre wären nach aktueller Rechtsprechung nicht gröblich benachteiligend. Lässt du einen Gutschein aber länger als diese angemessene Gültigkeitsdauer liegen und vergisst darauf, bist du auf die Kulanz des Ausstellers angewiesen, dass dieser den Gutschein verlängert.

Gehst du mit Gutscheinen einkaufen, dann achte darauf, relativ genau um jene Summe zu shoppen, die du zur Verfügung hast, denn oft wird kein Wechselgeld herausgegeben. Hast du z.B. einen 50-Euro-Gutschein und kaufst um 46 Euro ein, kannst du nur vierzig Euro einlösen, musst sechs Euro selbst zahlen und hast erst recht wieder einen Restgutschein von zehn Euro, um den du wieder etwas finden und eventuell aufzahlen musst.

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